Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (Bundesregierung)
Die Bundesregierung hat sich zu der
Neuregelung des
§ 4 Nr. 21
UStG durch Art. 21 Nr. 4 des JStG 2024 geäußert. Im Rahmen
der Neuregelung steht laut der Fragestellerin im Raum, dass Schwimmkurse sowie
andere private Bildungsangebote ab dem
mit 19 %
Umsatzsteuer belegt werden. Zudem wurde zu der Frage Stellung genommen, ob die
Bundesregierung plant in der laufenden Legislaturperiode die
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen so zu regeln, dass Angebote
wie Schwimmkurse weiterhin steuerfrei bleiben, insbesondere da die bisherige
Vertrauensschutzregelung Ende 2025 ausläuft (BT-Drucks.
21/747).
Die Antwort der Bundesregierung lautet wie folgt:
Es ist geplant, Auslegungs- und Anwendungsfragen im Zusammenhang mit § 4 Nr. 21 UStG durch ein BMF-Schreiben zu klären.
Die Rechtsauffassung zur angesprochenen Umsatzsteuerbefreiung für Schwimmkurse ist aufgrund der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen. Nach dem (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.3.2022) (BFH-Urteil im Nachgang zum ; s. hierzu Seifert, StuB 1/2022 Seite 32) kann an der bisherigen Rechtsauffassung, dass Schwimmunterricht als Schulunterricht umsatzsteuerfrei ist, nicht weiter festgehalten werden. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auch eine entsprechende Gesetzesänderung nicht möglich.
Quelle: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm der Partei Die Linke, BT-Drucks. 21/747 (lb)
Fundstelle(n):
VAAAJ-95373