1. Wird durch einen Bescheid nach § 222 Abs. 1 AO (Berichtigungsbescheid) die ursprüngliche Steuerfestsetzung berichtigt, so bildet der Berichtigungsbescheid die alleinige Grundlage für die Erhebung der Steuer unabhängig davon, ob die Steuer höher oder niedriger festgesetzt wird.
2. Ergeht der Berichtigungsbescheid nach Erhebung der Klage gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung und läßt ihn der Steuerpflichtige unanfechtbar werden, so ist das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid in der Hauptsache erledigt. Das wird durch Urteil festgestellt (Abweichung von der Entscheidung III 142/65 vom , BFH 94, 302, BStBl II 1969, 167), wenn nicht von beiden Parteien Erledigungserklärungen abgegeben wurden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1970 II Seite 623 BFHE S. 157 Nr. 99, IAAAA-98556
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