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Online-Nachricht - Freitag, 11.07.2025

Nachhaltigkeitsberichterstattung | Neuer CSRD-Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben veröffentlicht (BMJV)

Dekorative GrafikDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am einen neuen Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden.

Hintergrund: Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie hat die EU die Vorgaben der CSRD zwischenzeitlich modifiziert: Für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitlich aufgeschoben. Darüber hinaus hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen.

Der Gesetzentwurf berücksichtigt bereits die zeitliche Verschiebung der Vorgaben durch die Stop-the-Clock-Richtlinie und enthält insbesondere die folgenden Punkte:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

  • Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen.

  • Darin sollen sie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten müssen. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

  • Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten.

  • Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass sie im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmer haben.

  • Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

  • Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen.

  • Zu diesem Zweck sollen die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Hinweise:

Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der CSRD vorgelegt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 30.7.2024). Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen.

Der Gesetzentwurf wurde am an die Länder und Verbände versandt. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf ist auf der Webseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV, Pressemitteilung v. 10.7.2025 (lb)

Fundstelle(n):
FAAAJ-95092