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Folgen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des MoPeG kann eine erste Bilanz gezogen werden
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, Gesetz v. , BGBl 2021 I S. 3436) ist am in Kraft getreten. Durch das MoPeG wurde das Recht der Personengesellschaften, d. h. der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaften (OHG), der Kommanditgesellschaften (KG, auch GmbH & Co. KG) sowie der Partnergesellschaften (PartG), umfassend reformiert. Ein Schwerpunkt der Reform lag in der umfassenden Neugestaltung des Rechts der GbR, welches bis [i]Werner, NWB 28/2021 S. 2049dahin vom Gesetzgeber eher stiefmütterlich behandelt worden war. Insbesondere die rechtsfähige GbR als Grundform aller Personengesellschaften wurde durch das MoPeG einem eigenen Regelungsregime unterworfen. Der Beitrag zieht eine erste Bilanz und fasst die Rechtsprechung zusammen, der die geänderte Rechtslage zugrunde liegt.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – Muster NWB DAAAB-05414
Grundstücks-GbR – Muster NWB HAAAB-05417
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I. Firmierung als „eGbR“
[i]Rechtsfähige Gesellschaft bei übereinstimmendem Willen der GesellschafterEine GbR wird durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet (vgl. § 705 Abs. 1 BGB). Als rech...