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Umsatzsteuer | Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“ (BFH)
Bedient sich ein leistender
Unternehmer zur Einziehung seiner Entgeltforderungen gegen die
Leistungsempfänger eines anderen Unternehmers (Zahlstelle), vereinnahmt er das
Entgelt spätestens dann, wenn die Zahlungen der Leistungsempfänger bei der
Zahlstelle eingehen. Der Umstand, dass die Zahlstelle den vereinnahmten Betrag
nicht an den leistenden Unternehmer weiterleitet, führt nicht dazu, dass sich
die Bemessungsgrundlage für die vom Unternehmer an die Leistungsempfänger
erbrachten Leistungen mindert (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Ist das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden, kommt es gemäß zu einer sinngemäßen Anwendung von