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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.07.2025

Umsatzsteuer | Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, BEG IV und JStG 2024 (BMF)

Dekorative
		  GrafikDas BMF hat zu Änderungen des UStG durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 Stellung genommen und den UStAE entsprechend angepasst (). U.a. geht das BMF auf die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG näher ein.

Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz wurde u.a. die folgende Änderung im UStG beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

Mit dem JStG 2024 wurden u.a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Abs. 2 UStG fallen.

  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

Im Hinblick auf die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG gilt Folgendes:

  • Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Abs. 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: bzw. ) ausgestellt worden sind.

  • Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Abs. 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am noch nicht abgelaufen ist.

  • Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Abs. 1 UStG wurde auch § 26a Abs. 2 Nr.2 UStG angepasst. Die o.g. Ausführungen gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 2 UStG.

  • Nach § 14b Abs. 1 Satz 3 UStG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

  • Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z.B. nach § 22 Abs. 1 UStG oder § 22f Abs. 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

In Bezug auf den Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument gilt Folgendes:

  • Durch die Neufassung von § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nr. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nr. 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

  • Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z.B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

  • Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem , BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Abs. 2 UStG a.F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-94941