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Aktualisiertes BMF-Schreiben zu Kryptowerten
Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
Mit Schreiben vom hat die Finanzverwaltung eine aktualisierte Fassung des Krypto-BMF-Schreibens aus dem Jahr 2022 veröffentlicht. Zum beschreibenden (BMF, Tz. 1-29b) und wertenden Teil (BMF, Tz. 30-86) treten nun Aussagen zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen (BMF, Tz. 87-105) hinzu. Letztere stellen die wesentlichen Neuerungen dar, während die beschreibenden und wertenden Teile vor allem begrifflich nachgeschärft und modernisiert wurden. Dieser Beitrag beginnt mit einem Überblick zu den Veränderungen der mit der Ursprungsfassung vergleichbaren Kapitel zu Begriffsdefinitionen und den ertragsteuerlichen Einordnungen. Darauf folgt eine ausführlichere Darstellung der postulierten Pflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des Erhebungsverfahrens.
Durch die Einführung des Begriffs „Kryptowert“ wird der zunehmenden Vielfalt von Token der notwendige Raum gegeben und eine strukturierte, an deren Charakteristika ausgerichtete steuerliche Würdigung unterstützt.
Das BMF greift zur Verortung von Erklärungs-, Mitwirkungs- sowie Aufzeichnungspflichten auf den tradierten Regelungskanon zurück. Notwendige Adaptionen spiegeln dabei die Besonderheiten des Steuergegenstand praxisnah wider.
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I. Entwicklungen im Krypto-Markt
[i]Hohe Dynamik im Krypto-MarktSeit der Erstbefassung der Finanzverwaltung mit „virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ im Jahr 2022 (kurz: BMF 2022) hat sich die Entwicklungsdynamik im S. 596Krypto-Umfeld unvermindert fortgesetzt. Im November 2022 erreichte der Bitcoin-Kurs ein Zwischentief mit Tagesschlusskursen unter 16.000 USD. Anlass gaben vor allem die Insolvenzen von Krypto-Dienstleistern und -Börsen, die das Vertrauen von Marktaktteilnehmern in vermeintlich etablierte Institutionen erschütterten. Stimmen wie Warren Buffet oder Paul Krugman, die Kryptowerten einen intrinsischen Wert von Null beimessen, gewannen an Gewicht. Am , rund eineinhalb Jahre später, notierte der Bitcoin bei 111.970 USD, ein bis dahin neuer Höchststand.
Auf dem Pfad hierhin liegt exemplarisch die Anerkennung eines an klassischen Finanzbörsen gehandelten Bitcoin-Anlagevehikels des Vermögensverwalters BlackRock (iShares Bitcoin Trust ETF ? IBIT) durch die SEC, wodurch Klein- und institutionelle Anleger an der Bitcoin-Wertentwicklung teilhaben können, ohne selbst an Krypto-Handelsplätzen aktiv werden zu müssen. Abseits von währungsähnlichen Anwendungen der sogenannten Distributed Ledger Technologie (DLT) wird eine Vielzahl weiterer Einsatzszenarien diskutiert und erprobt, darunter DeFi (decentralized finance), Eigentumsregister oder verbriefungsähnliche Transaktionen.