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Beitragsfreie Familienversicherung in der GKV – Teil 1: Personenkreis
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Kinder sowie Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner beitragsfrei mitversichern – bei vollem Leistungsanspruch (ausgenommen Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld). Für die Krankenkassen gibt es dafür Ausgleichszahlungen aus dem Gesundheitsfonds. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation der Angaben durch die Versicherten. Dieser erste Teil der neuen Beitragsreihe beleuchtet den versicherbaren Personenkreis; in den folgenden Teilen stehen die Anspruchsvoraussetzungen und die zusätzlichen Voraussetzungen für Kinder im Fokus.
I. Allgemeines
„Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ – dieses in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht ist bereits in der Ursprungsfassung des Grundgesetzes vom (BGBl 1949 I S. 1) verankert worden und wurde seitdem textlich bis zum heutigen Tag nicht geändert.
„Besonderer Schutz“ i. S. dieser Regelung bedeutet, dass der Staat Maßnahmen ergreifen muss, um diese Institutionen zu unterstützen und zu schützen. Dazu gehören u. a. finanzielle Unterstützung, rechtlicher Schutz und Fördermaßnahmen, die sicherstellen, dass Familien ihre Aufgaben erfülle...