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infoCenter (Stand: März 2024)

Kranken- und Pflegeversicherung

Michael Meier

I. Definition der Kranken- und Pflegeversicherung

Zu den Krankenversicherungen gehören

  • die gesetzlichen Krankenversicherungen,

  • die privaten Krankenversicherungen,

  • die Krankenhaustagegeldversicherungen,

  • die Krankentagegeldversicherungen,

  • die (Auslands-) Reisekrankenversicherungen.

Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt und deckt das bis dahin in der Krankenversicherung erfasste Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Zu unterscheiden sind

  • die soziale (gesetzliche) Pflege-Pflichtversicherung,

  • die private Pflege-Pflichtversicherung,

  • die zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung.

Zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung vgl. auch das Stichwort „Sozialversicherungspflicht”.

II. Beiträge

1. Grundlagen der Erhebung

Grundlage der Beitragserhebung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und in der privaten Krankenversicherung der Versicherungsvertrag.

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, haben

  • ein Wahlrecht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie

  • einen Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers.

Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine Krankenversicherung abzuschließen. Tut sie dies nicht, hat sie für die Zeit der Nichtversicherung einen Prämienzuschlag zu zahlen, der jedoch keinen (rückwirkenden) Versicherungsschutz gewährt. Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II ist dieser Zuschlag nicht vom Leistungsträger zu übernehmen.

Bei volljährigen Mitversicherten darf die private Krankenversicherung zu einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer nicht die Zustimmung des (bisher) Mitversicherten verlangen, da dadurch eine Kündigung ggf. unmöglich sein kann.

Bei bestehender Versicherungspflicht besteht Beitragspflicht auch dann, wenn Unkenntnis über das Versicherungsverhältnis besteht und der Versicherte deshalb keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen hat. Umgekehrt endet z.B. eine Familienversicherung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung – in Unkenntnis des Wegfalls der Voraussetzungen – weiterhin Leistungen gewährt hat.

Mit Wirkung ab dem hat der Gesetzgeber die Betriebsrentner zumindest teilweise von der seit 2014 geltenden doppelten Beitragspflicht entlastet.

Grundlage für die Beitragserhebung sind in der Pflicht-Pflegeversicherung das Elfte Buch Sozialgesetzbuch und in der freiwilligen Pflegeversicherung der Versicherungsvertrag.

Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers.

Seit 2005 muss in der gesetzlichen Pflegeversicherung die Kinderzahl berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat dies über einen Beitragszuschlag für kinderlose Versicherte gelöst (§ 55 Abs. 3 SGB XI ) , der auch bei ungewollter Kinderlosigkeit zu zahlen ist. Diese gesetzgeberische Lösung ist nicht zu beanstanden; insbesondere ist es von Verfassungswegen nicht geboten, einen Beitragsnachlass für Kindererziehungszeiten zu gewähren. Der Beitragszuschlag betrug anfangs 0,25 %-Punkte und wurde zum auf 0,35 Prozentpunkte erhöht. Nachdem das BVerfG erneut mit der Frage befasst wurde und entschieden hat, dass der Beitrag auch die Kinderzahl berücksichtigen müsse, hat der Gesetzgeber den Zuschlag zum für alle Kinderlosen auf 0,6 %-Punkte erhöht, auf eine Staffelung nach der Kinderzahl aber verzichtet. Das dürfte sicherlich wiederum einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden.

Dass die Rentner seit dem die Pflegeversicherungsbeiträge alleine tragen müssen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

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