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NWB EV 6/2025 S. 186

Erbrecht | Teilungsversteigerungsverfahren ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers (BGH)

Gehört nicht das Grundstück selbst, sondern ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück zum Nachlass, kann jeder Miterbe nicht nur die Teilungsversteigerung des Bruchteils (sog. kleines Antragsrecht), sondern auch allein und ohne Zustimmung der anderen Miterben die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks verlangen (sog. großes Antragsrecht).

Ein Miterbe wird durch die Pfändung und Überweisung seines Erbteils nicht gehindert, ein Teilungsversteigerungsverfahren selbständig ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu betreiben, um den vormals dem Erblasser zustehenden Anspruch auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück gem. § 2039 Satz 1 BGB geltend zu machen (Fortführung von Senat, Urteil v.  - V ZR 29/66, NJW 1968 S. 2059, 2060).

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