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NWB-EV Nr. 6 vom Seite 161

Neue Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker

Ricarda Diekamp | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Testamentsvollstreckung erheblich gewandelt. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers sind durch zunehmende Vermögenskomplexität, familiäre Konflikte und neue Anforderungen wie die Digitalisierung des Nachlasses anspruchsvoller und aufwendiger geworden. In Reaktion auf diese Entwicklungen hat der Deutsche Notarverein (DNotV) seine Vergütungsempfehlungen für Testamentsvollstrecker aus dem Jahr 2000 (DNotV-E 2000) grundlegend überarbeitet. Mit den DNotV-E 2025 liegt erstmals seit fast 25 Jahren eine umfassende Neufassung der Empfehlungen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers vor. Eberhard Rott stellt ab die DNotV-E 2025 im Detail vor und gibt erste Hinweise auf ihre Auswirkungen in der Beratungspraxis.

Christian Linseisen beschäftigt sich ab mit disquotalen Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften. Während bei quotalen bzw. kongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften die Ausschüttungen dem Anteil des jeweiligen Gesellschafters am Stammkapital (GmbH) bzw. am Grundkapital (AG) seiner Gesellschaft entsprechen, weichen diese bei disquotalen bzw. inkongruenten Gewinnausschüttungen hiervon ab. Werden diese disquotalen Gewinnausschüttungen zwar gesellschaftsrechtlich umgesetzt, aber (ertrag-) steuerlich durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt, werden in Folge die Ausschüttungen steuerrechtlich den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft (also quotal) zugerechnet. Neben den ertragsteuerlichen Aspekten müssen zusätzlich auch immer noch schenkungsteuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Der Autor beleuchtet daher ertragsteuerliche und schenkungsteuerliche Anwendungsfragen bei disquotalen Gewinnausschüttungen.

Das ErbStG sieht für die Übertragung von Betriebsvermögen umfassende steuerliche Privilegierungen vor. Dies gilt jedoch nicht für sog. Verwaltungsvermögen. Die die Einstufung eines Wohnungsunternehmens als Verwaltungsvermögen beseitigende Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d) ErbStG greift nach dem FG Münster nur, wenn die Vermietung der Wohnungen als solche einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Dr. Rüdiger Werner kommentiert ab das .

Das Sammeln von Kunst ist für viele eine Leidenschaft, kann aber auch eine mit steuerlichen Vorteilen verbundene Kapitalanlage sein. Zu den steuerlichen Aspekten gibt Michael Bisle ab einen Überblick.

Beste Grüße

Ricarda Diekamp

Fundstelle(n):
NWB-EV 6/2025 Seite 161
DAAAJ-92145