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Die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den DNotV-E 2025
Neue Maßstäbe für Beratung und Gestaltungspraxis sowie Arbeitshilfen
Die Diskussion um die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB ist so alt wie das BGB selbst – und aktueller denn je. Nachdem die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV) aus dem Jahr 2000 – vielfach als „Neue Rheinische Tabelle“ bezeichnet – nahezu ein Vierteljahrhundert die Praxis geprägt haben, wurde mit der Veröffentlichung der DNotV-E 2025 im Jahr 2024 ein zentraler Reformschritt vollzogen. Bereits vor kurzem hatte der Verfasser in dieser Zeitschrift erste Hinweise auf die strukturellen Änderungen gegeben. Hieran anknüpfend werden nunmehr die DNotV-E 2025 im Detail vorgestellt und erste Hinweise auf ihre Auswirkungen in der Beratungspraxis gegeben. Angesichts des Umfangs des neuen Regelwerkes konzentriert sich der Beitrag auf die praxisrelevantesten Änderungen für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers.
Die DNotV-E 2025 sind der neue maßgebliche Orientierungsrahmen für die Bestimmung der angemessenen Vergütung des Testamentsvollstreckers (§ 2221 BGB).
Sie setzen in wesentlichen Teilen die Anregungen aus dem Vergütungsprojekt der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT) um.
Eine Bezugnahme auf die „(neue) Rheinische Tabelle“ ist künftig zu vermeiden – sie ist überholt und kann zu Fehlinterpretationen führen.
Bereits bestehende letztwillige Verfügungen sollten auf entsprechende Formulierungen überprüft und ggf. angepasst werden.
Für neue sowie überarbeitete Testamente empfiehlt sich eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen Vergütungsempfehlungen des DNotV in der im Zeitpunkt der Amtsübernahme gültigen Fassung.
Ein Online-Vergütungsrechner für eine erste schnelle Einschätzung steht bereits zur Verfügung.
I. Überblick zum neuen Regelwerk
Wie schon die Vorgängerempfehlungen sind auch die neuen Vergütungsempfehlungen nicht als starre Vorgabe zu verstehen, sondern als Leitlinien für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit in § 2221 BGB. Mit ihrer modifizierten Kombination aus Struktur, Beispielen und Aktualitätsbezug stellen sie einen erheblichen Fortschritt dar und können so sowohl bei der vorsorgenden Gestaltung letztwilliger Verfügungen als auch im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen maßgebliche Unterstützung leisten.
Ganz grob zusammengefasst lässt sich sagen, dass sich die angemessene Vergütung des Testamentsvollstreckers nach den DNotV-E 2025 in folgenden Stufen vollzieht:
Bestimmung der Bemessungsgrundlage
Hiervon ausgehend Bestimmung der Grundvergütung
Anschließend Ermittlung von Zuschlägen und/oder Abschlägen anhand der Fallbeispiele der DNotV-E 2025
Bildung der Gesamtvergütung unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer
Auslagen des Testamentsvollstreckers sind nicht in der Vergütung enthalten, sondern gesondert zu erstatten.
Wer zum ersten Mal mit den „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers 2025“, wie die DNotV-E 2025 offiziell heißen, zu tun hat, wird sie sich vermutlich von der Homepage des Deutschen Notarvereins herunterladen und dabei zunächst feststellen, dass dort eine systematische Gliederung nicht enthalten ist. Dies sei an dieser Stelle nachgeholt, ermöglicht es doch auf einen Blick einen schnellen Zugang zur neuen Struktur, was die Arbeit mit den neuen Empfehlungen erleichtert.
Die DNotV-E 2025 gliedern sich wie folgt (siehe nachfolgende Seite). S. 166