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Wettbewerbsverbot für nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1403Die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots für nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesellschafter dank der Höhe seiner Beteiligung oder seiner Möglichkeiten, Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern, in der Lage ist, maßgeblich auf die Entwicklung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Mit der Frage der Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots in einer GmbH und mit der Bedeutung von Treuepflichten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverbot hat sich das ) Ende des vergangenen Jahrs befasst.
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Anerkennenswertes Interesse an einem Wettbewerbsverbot
[i]Gesellschaft soll nicht von innen ausgehöhlt werden könnenDer Kern eines Wettbewerbsverbot liegt darin, die Gesellschaft davor zu schützen, dass sie von innen ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage beraubt wird. Ein schützenswertes Interesse besteht nach Ansicht des OLG München auch gegenüber einem Gesellschafter, der – wie im entschiedenen Fall – zwar nicht Geschäftsführer, aber dennoch in der Lage ist, (wenige) strategische Entscheidungen zu blockieren.
[i]Einige Entscheidungen können von beiden Gesellschaftern blockiert werdenHier waren nach der Satzung der GmbH, a...