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Reemtsma-Direktanspruch nur bei Steuerausweis für tatsächlich erbrachte Leistung
Der aus dem Unionsrecht abgeleitete Reemtsma-Direktanspruch () wird inzwischen auch von der Finanzverwaltung dem Grunde nach anerkannt (vgl. , BStBl 2022 I S. 652). Der Direktanspruchs gewinnt auch langsam an Kontur, nachdem mehrere Streit- und Zweifelsfragen entschieden sind (vgl. zuletzt Anm. Leonard, USt direkt digital 7/2025 S. 16). Der Direktanspruch ist begründet, wenn der Leistungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuerbeträge an den Leistenden gezahlt hat, die ersterer allerdings nicht mehr von letzterem zurückerlangen kann. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob der gegen den Fiskus gerichtete Reemtsma-Direktanspruch lediglich einen Ausgleich für den versagten Vorsteuerabzug begründet, oder ob der Anspruch als eine Art „öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch“ jedwede unrechtmäßige Bereicherung des Fiskus ausgleichen will. Im Besprechungsurteil hat sich der BFH ausführlich mit dieser Frage beschäftigt und im Ergebnis der einschränkenden Auslegung den Vorzug gegeben.
I. Leitsatz
Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des Gerichtsh...BStBl II 2022, 290