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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 11

Zur Abgrenzung von Werbekostenzuschüssen und Boni sowie zur Geltendmachung eines Direktanspruches gegenüber dem Finanzamt

(Revision anhängig, V R 11/23)

Pascal Bender

Das , musste sich damit auseinandersetzen, wann bei Werbekostenzuschüssen (sog. WKZ) tatsächlich ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch im Rahmen einer Werbeleistung anzunehmen ist und wann es sich um bloße Entgeltminderungen in Gestalt von Boni/Rabatten handelt. Eingekleidet war diese Fragestellung in den eigentlichen Streitgegenstand: Die Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Direktanspruches (sog. Reemtsma-Anspruch) gegenüber dem Fiskus.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

  1. Hat ein vorsteuerabzugsberechtigter Rechnungsempfänger eine gesetzlich nicht geschuldete, aber vom Rechnungsaussteller in einer ansonsten ordnungsgemäßen Rechnung rechtsirrig offen ausgewiesene Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller bezahlt, so kann der Rechnungsempfänger vom Finanzamt im Rahmen eines Direktanspruches die Rückzahlung verlangen, wenn die Rückforderung vom Rechnungsaussteller übermäßig erschwert ist.

  2. Ein Direktanspruch kann nur gegeben sein, wenn vom Rechnungsaussteller tatsächlich auch eine Leistung erbracht worden ist und eine ansonsten ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (an beidem fehlte es im Streitfall).

  3. Im Rahmen von Lieferbeziehungen kann es zu is...

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