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Herabsetzung der Vorstandsvergütung in der Krise
Steigende Bedeutung des Themas in wirtschaftlich angespannter Lage vieler Gesellschaften
Gerade in Zeiten der Rezession wird in vielen Unternehmen die Frage gestellt, ob und in welchem Umfang die Vergütung der Unternehmensleitung einseitig herabgesetzt werden kann. Im Aktienrecht gibt es hierzu mit § 87 Abs. 2 AktG eine gesetzliche Grundlage, die dem Aufsichtsrat einer Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet, bei einer Verschlechterung der Lage der AG die Bezüge des Vorstands einseitig herabzusetzen. Einzelheiten zur Anwendung der Regelung sind aber umstritten, sodass es nicht überrascht, dass sich der Bundesgerichtshof (, NWB IAAAJ-82095) nicht das erste Mal mit einer Klage eines Vorstandsmitglieds gegen die krisenbedingte Reduzierung seiner Vergütung befasst hat. Es ist zu erwarten, dass § 87 Abs. 2 AktG vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation in Deutschland an Bedeutung gewinnen wird. Insolvenzverwalter und im Vorfeld der Aufsichtsrat von Unternehmen in der Krise werden die Vorschrift zunehmend in den Blick nehmen müssen.
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I. Wer trägt das Risiko der wirtschaftlich verschlechterten Lage einer AG?
[i]An bestehende Vereinbarungen über Bezüge ist der AG grds. gebundenFür alle vertraglichen Regelungen, die Unternehmen mit ihren Mitarbeitern schließen, gilt der Grundsatz, dass vereinb...