Fit bleiben und Steuern sparen
Fit bleiben und dabei auch noch Steuern sparen, geht das? Dass Sport helfen kann, fit zu bleiben, ist keine neue Erkenntnis. Man denke nur an das Motto „Frisch, fromm, fröhlich, frei“ des Turnvaters Jahn oder die Trimm-dich-Bewegung der 1970er Jahre des Deutschen Sportbundes. Heutzutage sind es eher die großen Fitnesscenter mit ihren reichhaltigen sportlichen Angeboten, die auf Interesse stoßen. Viele Arbeitgeber haben das erkannt und nutzen Firmenfitnesscenterverträge zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Dabei schließt der Arbeitgeber regelmäßig mit einem Systemanbieter einen Vertrag ab, auf dessen Grundlage die teilnehmenden Mitarbeiter in Fitnesscentern, die Kooperationen mit dem Systemanbieter abgeschlossen haben, trainieren können. Und wie lassen sich nun dadurch Steuern sparen? Diese Frage beantwortet Seifert auf , denn wird Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber der Besuch eines Fitnesscenters ermöglicht, kann dies lohnsteuerlich vorteilhaft abzurechnen sein – es gilt dabei allerdings einiges zu beachten!
Wie sich Steuern – genauer Umsatzsteuern – zurückholen lassen, mit dieser Frage befasst sich Weber auf . Sein Thema ist der Direktanspruch, der es einem Leistungsempfänger ermöglicht, die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzuverlangen, wenn die Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist. Im deutschen Umsatzsteuerrecht existiert keine gesetzliche Grundlage für einen Direktanspruch. Ein solcher Anspruch wurde jedoch durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt und wird in der Folge auch vom BFH anerkannt. Die Relevanz dieses Anspruchs ist enorm, die praktische und vor allem rechtliche Umsetzung jedoch mit vielen Hürden verbunden, was oft mit unklarer bzw. mit sehr ins Detail gehender Interpretation einzelner Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung zusammenhängt. Die einzelnen Voraussetzungen des Direktanspruchs sind daher umstritten und noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt.
Deutschland steckt in einer Wirtschaftskrise. Restrukturierungen unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) häufen sich. Das StaRUG gewährt dem Unternehmer bei (nur) drohender Zahlungsunfähigkeit die Wahl zwischen verschiedenen Verfahren zur Bewältigung seiner Krise. Doch die größere Flexibilität bei der Durchsetzung von Mehrheitsentscheidungen im Restrukturierungsprozess weckt bei Gesellschaftern und Kleinaktionären Befürchtungen eines entschädigungslosen Rechtsverlusts und der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung der Instrumente des StaRUG durch einzelne Stakeholder und deren Berater. Anlass für Schädlich, die Rechtslage im Spannungsfeld zwischen Gesellschafts- und Restrukturierungsrecht sowie aktuelle Tendenzen zur Klärung der Rechte der Gesellschafter im StaRUG-Verfahren auf einmal aufzuarbeiten.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1217
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