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Vorläufigkeitsvermerk wegen noch unklarer Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht
(1) Es verletzt nicht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das FG einen Vorläufigkeitsvermerk, den das FA für ein Jahr vor der Betriebseröffnung wegen der noch nicht möglichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht gesetzt hat, für rechtmäßig hält, auch wenn die Klägerin vorträgt, den Betrieb im Folgejahr tatsächlich eröffnet zu haben, jedoch eine angeforderte Prognose über die erwarteten Gewinne nicht vorlegt. (2) Der Senat neigt dazu, auch bei der gerichtlichen Kontrolle eines Vorläufigkeitsvermerks – in Anknüpfung an die Rechtsprechung zur Prüfung von Haftungsbescheiden – zu differenzieren zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Norm einerseits (diese dürften vom FG auf der Grundlage des Sach- und Streitstands zum Schluss der mündlichen Verha...