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Ertragsteuerrechtliche Abziehbarkeit von Vermögensabschöpfungen
Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind gem. § 12 Nr. 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB in der ab dem geltenden Fassung gilt das Abzugsverbot hingegen nicht (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4, § 12 Nr. 4 EStG; § 73, § 76a Abs. 3 StGB).
(1) Nach § 12 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr 2018 geltenden Fassung dürfen in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Bei einer Za...BStBl 2010 II S. 111