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Update zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer
Der Direktanspruch ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzuverlangen, wenn die Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist.
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Rechtsprechung des EuGH
[i]Sog. Reemtsma-RechtsprechungNach der Rechtsprechung des EuGH besteht zwar ein Direktanspruch gegen die Finanzbehörde, dieser steht allerdings unter einem allgemeinen Vorbehalt. Danach kann die Erstattung dem Leistungsempfänger versagt werden, wenn (objektiv) feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde. Liegen solche Umstände nicht vor, darf die Erstattung nicht versagt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsempfänger nachweislich fahrlässig gehandelt hat (vgl. „Michael Schütte“, NWB JAAAJ-48309, Rz. 23; v. - C-397/21 „HUMDA“, MwStR 2022 S. 932, Rz. 24).
[i]Streit, NWB 45/2023 S. 3046Für die Gewährung des Direktanspruchs beim Leistungsempfänger ist eine weitere – wohl zwingende – Voraussetzung, dass der Fiskus die Steuer vom Leistenden erhalten und sie noch nicht zurückbezahlt hat (vgl.