Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wenn die Rückforderung der Umsatzsteuer scheitert: Der Direktanspruch als Hilfe – auch bei Verjährung
Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag vom Leistenden zurückgezahlt zu bekommen. Scheitert auch diese zivilrechtliche Rückzahlung, kann für den Leistungsempfänger der sog. Reemtsma-Anspruch (= Direktanspruch) die rettende Lösung sein. In einem aktuellen Urteil v. - C-453/22 ( NWB JAAAJ-48309) in der Rechtssache Schütte stellt der EuGH nun klar, dass der Reemtsma-Anspruch auch dann gilt, wenn der Leistende sich gegenüber dem Leistungsempfänger auf zivilrechtliche Verjährung beruft. Zugleich schränkt der EuGH die Korrektur nach § 14c UStG durch den Leistenden ein und bestätigt einen Verzinsungsanspruch des Leistungsempfängers.
Hintergrund
Hat ein Leistungsempfänger aufgrund einer Rechnung
nach § 14c UStG zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, muss sich der
Leistungsempfänger grundsätzlich zivilrechtlich um die Rückforderung dieses
Betrags vom Leistenden bemühen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung
dieses zivilrechtlichen Anspruchs aber unmöglich oder übermäßig erschwert, hat
er ggf. einen Direktanspruch geg...BStBl 2022 I S.
652