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Das Vertrauen auf die Einhaltung der üblichen Postlaufzeiten nach den Änderungen durch das PostModG im Hinblick auf die steuerlichen Fristen
Anmerkung zum
Der BFH hat sich in seinem Urteil v. - IV R 25/22 ( NWB EAAAJ-84036) u. a. mit der Frage des Vertrauens auf die Auslieferung inländischer Briefpost innerhalb der üblichen Postlaufzeiten befasst. Der BFH stellt klar, dass bei normaler inländischer Briefpost darauf vertraut werden darf, dass ein eingelieferter Brief am nächsten Werktag zugestellt wird, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Laufzeit überschritten wird. Der nachfolgende Beitrag untersucht, ob die ständige Rechtsprechung des BFH nach den Änderungen durch das am in Kraft getretene Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) noch aufrechterhalten werden kann.
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I.
1. Wesentlicher Sachverhalt
[i]BFH, Urteil v. 27.11.2024 - IV R 25/22, NWB EAAAJ-84036 Streitig war, ob bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein unverschuldetes Fristversäumnis i. S. des § 56 Abs. 1 FGO vorlag. Hierbei war entscheidend, ob das Vertrauen auf die Postlaufzeiten der Briefbeförderungsunternehmen, hier die Deutsche Post AG, gerechtfertigt war.
Gegen die Klägerin erging ein Urteil des FG Köln (v.