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Online-Nachricht - Donnerstag, 24.04.2025

Körperschaftsteuer | Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin (BFH)

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die zu einer Unternehmensgruppe gehört. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin war die zur Unternehmensgruppe gehörende A GmbH. Zwischen der A GmbH als Organträgerin und insgesamt neun Organgesellschaften, zu denen auch die Klägerin gehörte, bestanden jeweils körperschaftsteuerrechtliche Organschaften. Im Streitjahr kam es zu einer zweistufigen Umstrukturierung. Die A GmbH gliederte einen Teilbetrieb auf eine Tochterkapitalgesellschaft (B GmbH) aus. Hierbei gingen sämtliche Arbeitnehmer der A GmbH auf die B GmbH über. Die A GmbH erhielt hierfür einen Geschäftsanteil. Anschließend übertrug die A GmbH ihr restliches Vermögen (einschließlich der Beteiligungen an der Klägerin und der B GmbH) im Wege der Ausgliederung auf die neu gegründete X KG gegen Gewährung eines Kommanditanteils Die X KG übernahm dabei auch den mit der Klägerin geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag. Die Klägerin ging in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr davon aus, dass zwischen ihr als Organgesellschaft und der X KG als Organträgerin eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG bestand, und wurde entsprechend veranlagt. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft nicht mehr an, da die X KG im Streitjahr noch keine eigene gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe.

Der hiergegen erhobenen Klage wurde stattgegeben (; s. hierzu Doege/Weeg, StuB 20/2022 Seite 772).

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • Das FG hat zu Recht entschieden, dass die X KG bereits im Streitjahr die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt und damit eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Sinne der §§ 14 ff. KStG zwischen der X KG als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft bestanden hat.

  • Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.

  • Der VIII. Senat des BFH hatte sich zu der Qualifizierung der Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding als gewerbliche Tätigkeit geäußert. Soweit es nicht nur um das Halten und Verwalten von Beteiligungen durch die Ausübung von Gesellschafterrechten gehe, sondern die geschäftsleitende Holding planmäßig Unternehmenspolitik betreibe oder auf andere Weise einen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften ausübe, gehe dies über eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit hinaus; auch die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei in diesem Fall erfüllt (vgl. , BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647). Der ganz überwiegende Teil der Literatur folgt dieser Rechtsprechung.

  • Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur geschäftsleitenden Holding fest und überträgt sie auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach diesen Maßgaben war die X KG bereits im Streitjahr als geschäftsleitende Holding gewerblich tätig und hat somit die Voraussetzungen der Eignung als Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG erfüllt.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
RAAAJ-90140