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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 1090/19

Gesetze: KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ; § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Eigene gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding

Leitsatz

1. Eine geschäftsleitende Holding übt eine eigene gewerbliche Tätigkeit aus wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Herausgabe von Richtlinien, Empfehlungen, gemeinsamen Besprechungen und Beratungen erfolgen, wenn sie schriftlich festgehalten werden. Dagegen reicht es nicht aus, dass sich die einheitliche Leitung stillschweigend aus einer weitgehenden personellen Verflechtung der Geschäftsführungen der Konzernunternehmen ergibt (vgl. BFH I 252/64 vom .

2. Die Äußerung der Finanzverwaltung (BMF IV B 7-S 2770-24/05 vom Rn. 18), die dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht erfüllt, überzeugt nicht.

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1150 Nr. 23
DStRE 2022 S. 763 Nr. 12
KÖSDI 2022 S. 22883 Nr. 9
LAAAI-62161

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.01.2021 - 1 K 1090/19

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