DBA | Anwendung des für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Änderung der Verwaltungsauffassung (BMF)
Das BMF hat zu der steuerlichen
Behandlung von Schiffen auf hoher See im Rahmen der Anwendung von
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Stellung genommen ().
Hintergrund: Mit hat der BFH entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.
Das BMF führt hierzu u.a. weiter aus:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil des BFH v. - BStBl 1978 II S. 50 über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als dass für die Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – Schiffe auf hoher See abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen.
Stellt ein DBA für die Definition des Vertragsstaats Bundesrepublik Deutschland in geographischer Hinsicht auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ab, ist davon auszugehen, dass hiermit das Staatsgebiet gemeint ist.
Um gegebenenfalls im Einzelfall eintretende Härten abzumildern, ist die geänderte Verwaltungsauffassung erstmals für Veranlagungszeiträume sowie Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des beginnen.
Quelle: BMF online (lb)
Fundstelle(n):
CAAAJ-89848