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Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften im Zuge von Übertragungen
Klärung offener Rechtsfragen durch die und II R 49/22
[i] Krause/Grootens, Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen ab dem 1.1.2009, Grundlagen, NWB FAAAE-59895 Werden Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft schenkweise oder von Todes wegen übertragen, sind diese nach § 12 Abs. 2 ErbStG i. V. mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BewG). Der BFH hatte in seinen beiden Urteilen v. - II R 15/21 ( NWB DAAAJ-84502) und II R 49/22 ( NWB NAAAJ-84503) die Rechtsfragen zu klären, unter welchen Voraussetzungen der gemeine Wert von solchen Anteilen mindestens mit dem Substanzwert (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG) anzusetzen ist, bzw. ob der gemeine Wert solcher Anteile durch einen pauschalierten Abschlag reduziert werden darf, wenn die Kapital- eine Holdinggesellschaft ist.
I.
[i] BFH, Urteil v. 25.9.2024 - II R 15/21, NWB DAAAJ-84502 In dem ersten Verfahren (, NWB DAAAJ-84502) wurden Anteile an einer nicht börsennotierten Familienholding-Kapitalgesellschaft eingezogen und ihr Wert aus dem immer gleichen Kursverhältnis anderer zeitnah vorangegangener Einziehungen derselben Gesellschaft abgeleitet. Finanzamt und Finanzgericht (, NWB GAAAH-80058) stellten den Anteilswert hingegen anhand des (höheren) Substanzwerts der Kapitalgesellschaft fest. De...