Einkommensteuer | Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps (FG)
Zahlungen für die Ablösung eines
"Zinsswaps" können als Betriebsausgaben abzugsfähig sein
(; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Dies gilt nicht für solche Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte zur Errichtung eines Windparks im Jahr 2008 ein Darlehen aufgenommen. Die Fälligkeit der letzten Rate war für den vereinbart, der Zinssatz war bis zum festgeschrieben.
Im Jahr 2014 schloss die Klägerin mit der Darlehensgeberin für die Restlaufzeit des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung einen Zinsswap. Dieser war so ausgestaltet, dass der Zahler der Festbeträge (die Klägerin) an jedem Zahlungstermin für Festbeträge den entsprechenden Festbetrag an den Zahler der variablen Beträge zahlt und der Zahler der variablen Beträge (die Darlehensgeberin) an jedem Zahlungstermin für variable Beträge den entsprechenden variablen Betrag an den Zahler der Festbeträge zu zahlen hatte. Sollte der variable Satz negativ sein, hatte nach der Vereinbarung der Zahler der Festbeträge an dem betreffenden Fälligkeitstag für die variablen Beträge zusätzlich den als absoluten Betrag ausgedrückten variablen Betrag an den Zahler der variablen Beträge zu zahlen.
Später vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin eine feste Verzinsung für die Restlaufzeit des Darlehens und löste den Zinsswap-Vertrag gegen Zahlung eines Ablösebetrags ab. Diesen Ablösungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend. Das FA lehnte einen Abzug unter Verweis auf § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ab.
Dem folgten die Richter des FG Niedersachen nicht:
Zwar handelt es sich bei dem "Zinssatz-Swapgeschäft" um ein Termingeschäft i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG.
Allerdings greift zugunsten der Klägerin die Rückausnahme nach § 15 Abs. 4 S. 4 EStG.
Denn die Klägerin hat mit dem Abschluss der Zinssatz-Swap-Vereinbarung ein Geschäft zur Absicherung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs getätigt.
Mit der bewirkten Zinsbindung für die Restlaufzeit des Darlehens ist der Abschluss der Zinsswaps geeignet gewesen, die Risiken aus dem ursprünglichen Grundgeschäft, dem Darlehensvertrag, abzusichern.
Nach Ablauf der ersten Zinsbindungsfrist zum bestand für die Klägerin das Risiko, dass die gegenüber dem Abschlusszeitpunkt im Jahr 2008 bis zum Jahr 2014 deutlich gesunkenen Zinsen am Kapitalmarkt wieder erheblich steigen könnten. Insoweit hat sich die Klägerin durch den Abschluss des Zinsswaps für die Restlaufzeit des Darlehensvertrages wirtschaftlich einen Festzins gesichert, der immer noch weit unter dem Darlehenszinssatz aus dem Jahr 2008 lag.
Zudem ist der Klägerin bei Abschluss des Zins-Swaps kein weiteres Spekulationsrisiko entstanden, was einer Eignung als Sicherungsinstrument hätte entgegenstehen können. Anders als in der vom Beklagten angeführten BFH-Entscheidung (, BStBl II 2023, 742, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 6.4.2023 sowie Strecker, NWB 15/2023 S. 1026) ist die Klägerin kein weiteres Risiko durch die zusätzliche Verbindung z.B. mit einem Währungsswap eingegangen. Vielmehr bewirkte der Zins-Swap für die Klägerin wirtschaftlich nur eine Zinsfestschreibung bis zum Darlehensende.
Mit der Ablösung des Swaps hat die Klägerin lediglich die Aufwendungen in einer Summe vorgezogen, die anderenfalls über die Restlaufzeit des Swap-Geschäftes entstanden wären.
Der Abschluss des Zinssatz-Swap-Geschäftes erfolgte auch in der Absicht, die Risiken aus dem Grundgeschäft abzusichern.
Schließlich hat der Abschluss des Darlehensvertrages auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Klägerin gehört, weil es für Betreiber von Windparks üblich ist, die Anschaffung ihres Anlagevermögens durch Darlehen zu finanzieren.
Die Berücksichtigung des Ablösungsbetrages steht auch nicht die Rechtsprechung des 8. Senats des BFH (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.1.2025 sowie Brill, NWB 5/2025 S. 282) entgegen. Zwar hat der BFH entschieden, dass die Beendigung eines Zinsswaps, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auflöse. Erbrachte Ausgleichszahlungen aus der Ablösung des Zinsswaps stünden dann nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie. Diese Rechtsprechung ist jedoch ausdrücklich im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangen und ist auf den Bereich der gewerblichen Einkünfte, die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegen, nicht übertragbar.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist zurzeit noch nicht bekannt. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Niedersachsen veröffentlicht.
Quelle: (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-89759