Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 06.04.2023

Einkommensteuer | Verlustausgleichs- und abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps (BFH)

Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-Währungsswap. Streitjahre sind die Jahre 2011 und 2012.

Nach einer Außenprüfung für die Streitjahre kam ein Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen aus einer Swapvereinbarung (umgerechnet in Euro) die vereinnahmten Zahlungen der A aus dem Swapvertrag um 4.053,82 € (2011) und um 7.240,83 € (2012) überstiegen hatten. Der Prüfer behandelte den Swap als Termingeschäft i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und ließ die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Der BFH führte hierzu aus:

  • Bei dem vereinbarten Zins-Währungsswap handelt es sich um ein Termingeschäft i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Entgegen der Ansicht des FG liegt kein Ausnahmefall i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG vor.

  • Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

  • Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

Anmerkung von Walter Bode, Richter im IV. Senat des BFH:

Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind nicht nur rechtlich schwierigere Kost, auch die zugrundeliegenden Sachverhalte sind regelmäßig nicht einfach zu erfassen. Bezogen auf die Besonderheiten des Besprechungsfalls hat der BFH die für § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 10d Abs. 4 EStG geltenden Maßstäbe näher konturiert.

Die Klägerin hatte bei einer Bank einen „Zins-Währungsswap“ abgeschlossen, was im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führte, dass das mit einem bei der gleichen Bank abgeschlossenen Darlehensvertrag (Grundgeschäft) verbundene Risiko eines variablen Darlehenszinses durch ein Währungsrisiko sowohl bezüglich der Zinszahlungen als auch hinsichtlich der Darlehenstilgung ersetzt wurde. Die Klägerin – eine Personengesellschaft (KG) - berief sich u. a. darauf, dass das Swapgeschäft, das auch der BFH als Termingeschäft i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG eingeordnet hat, der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient habe und deshalb nach § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG eine Ausnahme von der Verlustausgleichsbeschränkung des Satzes 3 der Vorschrift gegeben sei. Der BFH kam hingegen zu dem Schluss, dass auch der im Rahmen des Swapgeschäfts vereinbarte „Kapitaltausch“ zu einem (zusätzlichen) Währungsrisiko für die Klägerin geführt habe. Damit lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht vor, weil bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft die Annahme der insoweit erforderlichen gegenläufigen Erfolgskorrelation voraussetze, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko (hier das Risiko eines variablen Zinses) zumindest teilweise abgesichert wird. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft sei jedoch (jedenfalls dann) nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt werde. Dabei ist zu beachten, dass es sich rechtlich nicht um ein Fremdwährungsdarlehen handelt, also auch nicht die für ein solches gültigen Maßstäbe zur Anwendung kommen können. Im Einzelfall ist deshalb – sofern ein Termingeschäft i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG zu bejahen ist – eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und vermeintlichem Sicherungsgeschäft zu prüfen, wenn die Ausnahme des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG zum Tragen kommen soll.

In formeller Hinsicht hat der BFH die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide auch insoweit nicht beanstandet, als das FA in Abweichung von dem , Rz 8 die (hier betroffenen) laufenden Gesamthandseinkünfte ohne die streitbefangenen negativen Einkünfte aus Termingeschäften festgestellt hat und des Weiteren die negativen Einkünfte aus Termingeschäften mit dem Zusatz, dass diese in den „vorstehenden Einkünften“ nicht enthalten seien. Im Fall von negativen Einkünften aus Termingeschäften könnten die Feststellung der beiden selbständigen Besteuerungsgrundlagen („gewerbliche Einkünfte“ hier Feststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte - sowie die darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) auch auf die vom FA vorgenommene Weise getroffen werden. Es wird auch dann hinreichend deutlich, was festgestellt werden soll.

Darüber hinaus hatte das FA jedoch den verbleibenden Verlustvortrag nach § 15 Abs. 4 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG auf der Ebene der Klägerin als Personengesellschaft festgestellt. Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft geht es indes darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus Termingeschäften, die er aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer nutzen kann. Deshalb ist im Fall von Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei entsprechender Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen und damit vom jeweiligen Veranlagungsfinanzamt zu treffen. Das FG-Urteil, das die entsprechenden Bescheide mit anderer Begründung aufgehoben hatte, hatte deshalb insoweit Bestand.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
EAAAJ-37166