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Online-Nachricht - Freitag, 11.04.2025

Umsatzsteuer | BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung: Klarstellung in Bezug auf E-Rechnung gefordert (DStV)

Der DStV macht auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung im neuen Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE aufmerksam und fordert zumindest eine redaktionelle Überarbeitung.

Hintergrund: Mit dem JStG 2024 wurde u.a. § 19 UStG mit Wirkung zum neu gefasst. Darüber hinaus wurde mit dem neuen § 34a UStDV Erleichterungen für Rechnungen von Kleinunternehmern gewährt. Mit Schreiben v. hat das BMF u.a. zur Neufassung des § 19 UStG Stellung genommen und den UStAE angepasst (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.3.2025 sowie Timm, ).

Abschn. 14.7a. Abs. 3 UStAE lautet nun wie folgt: "Rechnungen von Kleinunternehmern können abweichend von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden. Mit Zustimmung des Empfängers ist abweichend davon die Ausstellung einer elektronischen Rechnung möglich. 3Die Zustimmung bedarf dabei keiner gesonderten Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll."

Der DStV macht nun auf eine unklare bzw. unnötige Einschränkung aufmerksam und fordert, diese zu beseitigen:

  • Mit dem JStG 2024 führte der Gesetzgeber § 34a UStDV neu ein. Dieser regelt die Anforderungen an Rechnungen, die von Kleinunternehmern ausgestellt werden. Satz 4 der Norm räumt Kleinunternehmern ein Wahlrecht ein. Danach können diese abweichend von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG ausstellen. Dieses Wahlrecht wird auch in Abschn. 14.7a Abs. 3 Satz 1 UStAE-neu erwähnt.

  • Nach Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu ist einem Kleinunternehmer allerdings - abweichend von der gesetzlichen Regelung – die Ausstellung einer E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers möglich. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Es muss lediglich zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger Einvernehmen darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch ausgestellt und übermittelt werden soll.

  • Der DStV versteht die Aussagen in Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu dahingehend, dass Kleinunternehmer, die trotz des bestehenden Wahlrechts nach § 34a Satz 4 UStDV E-Rechnungen ausstellen wollen, die Zustimmung des Rechnungsempfängers einholen müssen.

  • Der DStV erkennt den Sinn und Zweck dieser Einschränkung nicht. Er sieht keine rechtliche Grundlage für ein solches Zustimmungserfordernis. Denn mit Art. 23 des Wachstumschancengesetzes (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde das Zustimmungserfordernis des Rechnungsempfängers zur Ausstellung einer E-Rechnung beim Leistungsaustausch zwischen inländischen Unternehmern abgeschafft.

Petitum: Der DStV regt an, die eingetretene Rechtsunsicherheit zu beheben. Dazu schlägt er vor, Abschn. 14.7a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 UStAE-neu zu streichen. Sollen diese Aussagen aus Sicht des BMF bestehen bleiben, empfiehlt der DStV, Abschn. 14.7a Abs. 3 UStAE-neu redaktionell zu überarbeiten. In letzterem Fall sollten die Anwendungsfälle und Hintergründe für das Zustimmungserfordernis konkret benannt werden.

Hinweis:

Die Stellungnahme S 02/25 zum BMF-Schreiben zur Sonderregelung für Kleinunternehmer vom ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Quelle: DStV online, Meldung v. 10.4.2025 (il)

Fundstelle(n):
IAAAJ-89444