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Handelsrechtliche Bilanzierung von Einbringungen
In Anlehnung an das Steuerrecht wird auch in der handelsrechtlichen Praxis häufig der Begriff der „Einbringung“ verwendet, um Vermögenszuwendungen eines Gesellschafters (oder eines Dritten) an (s)eine Gesellschaft zu bezeichnen. Bei der Verwendung dieses Begriffs bleibt jedoch unklar, in welcher Form das Vermögen in die Gesellschaft „eingebracht“ werden soll. Nicht jede Vermögenszuwendung ist mit einer Erhöhung des Stammkapitals zur Ausgabe neuer Anteile verbunden. Denkbar sind auch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder Zuschüsse. Die handelsrechtliche Bilanzierung der „Einbringung“ variiert sowohl beim Zuwendenden als auch beim Empfänger in Abhängigkeit von der Art der Durchführung der Vermögenszuwendung. Aus handelsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich daher, die „Einbringung“ danach zu differenzieren, ob es sich um eine Sacheinlage, eine Sachzuzahlung oder einen Sachzuschuss handelt.
Einordnung
Sacheinlagen umfassen – in Abgrenzung zu den Bareinlagen – alle Einlagen auf das gezeichnete Kapital, die nicht durch (bare oder unbare) Zahlung erbracht werden. Die Sacheinlage ist somit – wie die Bareinlage – immer mit einer Erhöhung des gez...