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Handelsrechtliche Bilanzierung von Einbringungen
Sacheinlagen, Sachzuzahlungen, Sachzuschüsse
In Anlehnung an das Steuerrecht wird auch in der handelsrechtlichen Praxis häufig der Begriff der „Einbringung“ verwendet, um Vermögenszuwendungen eines Gesellschafters (oder eines Dritten) an (s)eine Gesellschaft zu bezeichnen. Bei der Verwendung dieses Begriffs bleibt jedoch unklar, in welcher Form das Vermögen in die Gesellschaft „eingebracht“ werden soll. Nicht jede Vermögenszuwendung ist mit einer Erhöhung des Stammkapitals zur Ausgabe neuer Anteile verbunden. Denkbar sind auch Zuzahlungen in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder Zuschüsse. Die handelsrechtliche Bilanzierung der „Einbringung“ variiert sowohl beim Zuwendenden als auch beim Empfänger in Abhängigkeit von der Art der Durchführung der Vermögenszuwendung. Aus handelsrechtlicher Sicht empfiehlt es sich daher, die „Einbringung“ danach zu differenzieren, ob es sich um eine Sacheinlage, eine Sachzuzahlung oder einen Sachzuschuss handelt.
Was wird handelsrechtlich unter dem Begriff der „Einbringung“ verstanden?
Wie erfolgt die Bilanzierung einer Sacheinlage?
Wie demgegenüber bei einer Sachzuzahlung bzw. einem Sachzuschuss?
I. Sacheinlagen
1. Begriff
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, NWB RAAAJ-79974 Sacheinlagen umfassen – in Abgrenzung zu den Bareinlagen – alle Einlagen auf das gezeichnete Kapital, die nicht durch (bare oder unbare) Zahlung erbracht werden. Die Sacheinlage ist somit – wie die Bareinlage – immer mit einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals und der Ausgabe neuer Anteile verbunden. Im Rahmen der Sacheinlage erhält der Inferent also immer eine Gegenleistung für die Vermögensübertragung in Form neuer Anteile.
Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Im GmbH-Recht (§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) bleibt die Frage, welche Gegenstände einlagefähig sind, hingegen unbeantwortet. Die sacheinlagefähigen Gegenstände müssen aber den Geschäftsführern endgültig zur freien Verfügung stehen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Nach überwiegender Auffassung gelten die Anforderungen der aktienrechtlichen Vorschrift mangels konkreter Regelungen in anderen Gesetzen für das gesamte Kapitalgesellschaftsrecht. Gegenstand einer Sacheinlage können somit insbesondere Sachen (z. B. Grundstücke), Sachgesamtheiten (z. B. Geschäftsbetriebe), sonstige Rechte (z. B. Erbbau- oder Markenrechte) oder Forderungen sein.