Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Stromsteuer | Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung und für Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, Strom zu erzeugen, entnommen worden ist (BFH)
Die Entnahme von Strom im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2
StromStG erfolgt nicht
ausschließlich durch die Person, die "den Schalter umlegt", sondern kann auch
Personen zugerechnet werden, die aufgrund einer besonderen
Einwirkungsmöglichkeit auf eine andere Person und die stromverbrauchenden
Anlagen die tatsächliche Sachherrschaft über diese ausüben
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StromStG entsteht die Stromsteuer dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird, von der Steuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG wird nach § 12 Abs. 1 StromStV Strom, der in den Neben- und Hilfsanlag...