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Online-Nachricht - Dienstag, 08.04.2025

Einkommensteuer | Besteuerungsrecht für Leistungen nach Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers (FG)

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Leistungen eines Schweizer Arbeitgebers an einen aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensionierten im Inland wohnenden Arbeitnehmer mit Lohnfortzahlung in der Freistellungsphase im Inland steuerpflichtiger Arbeitslohn sind (, rechtskräftig).

Sachverhalt: Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung überobligatorischer Arbeitgeberbeiträge zu einer öffentlich-rechtlichen Schweizer Pensionskasse bei einem Grenzgänger als Arbeitslohn.

Die Richterinnen und Richter des 3. Senats urteilten wie folgt:

  • Wird ein in Deutschland wohnender und in der Schweiz arbeitender bisheriger Grenzgänger anlässlich Restrukturierungsmaßnahmen des Schweizer Arbeitgebers auf Basis eines Sozialplans zum 30.11. des Streitjahres frühpensioniert und ab 1.6. des Streitjahres unter Lohnfortzahlung bis zum Renteneintritt von der Arbeit freigestellt, so gehören im Streitjahr die laufenden Lohnzahlungen, Boni für das Vorjahr und das laufende Jahr, eine von der Vollendung des 58. Lebensjahres abhängige – entsprechend der vom Grenzgänger getroffenen Bestimmung vom Arbeitgeber in eine Pensionskasse eingezahlte und in eine lebenslange monatliche Alterszusatzrente verrentete – „Abgangsentschädigung” sowie eine anlässlich der Frühpensionierung von einem Härtefallfonds ebenfalls nach freier Bestimmung Grenzgängers in eine Pensionskasse eingezahlte Extraentschädigung zu den Einkünften des Grenzgängers aus unselbständiger Arbeit im Sinne von Art. 15 DBA-Schweiz und Art. 15a DBA-Schweiz (bzw. nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG), nicht dagegen das anlässlich eines Berufsunfalls von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gezahlte Unfalltaggeld.

  • Der Arbeitslohncharakter der dem Kläger anlässlich seiner Frühpensionierung gewährten Extraentschädigung und der Abgangsentschädigung sind nicht im Hinblick auf den von vom Arbeitgeber verfolgten eigenbetrieblichen Zweck der Restrukturierung und Verringerung der Anzahl der Beschäftigten zu verneinen. Diese Leistungen sind nicht im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers, sondern auch im Interesse des Klägers gewährt worden.

  • Der Besteuerung steht das DBA Schweiz nicht entgegen. Der in der Freistellungsphase bezogene Arbeitslohn unterliegt nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Schweiz der Besteuerung in Deutschland. Der Kläger ist nicht mehr aktiv tätig gewesen und kann auch nicht so behandelt werden, als habe er eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt.

  • Erhält der Kläger zeitraumbezogene Erfolgsvergütungen, kommt es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses an. Maßgebend sind die Verhältnisse der Zeiträume, für die sie gewährt werden. Da der Kläger in diesen Zeiträumen Grenzgänger war, hat Deutschland das Besteuerungsrecht.

  • Bei Abfindungen besteht ein enger Bezug zur aktiven Tätigkeit, so dass diese dann, wenn die Grenzgängereigenschaft während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses bestand, von Art. 15a DBA Schweiz umfasst werden.

  • Bei ehemaligen Grenzgängern steht § 50d Abs. 12 EStG einer Besteuerung nicht entgegen. Die Extraentschädigung und die Abgangsentschädigung sind auch nicht nach § 3 Nr. 28 EStG oder § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 4/2025 v. und , NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
PAAAJ-89219