Umsatzsteuer trifft Insolvenzrecht
In gleich drei Entscheidungen - alle besprochen von Prof. Peter Mann - hat sich der BFH mit dem Zusammentreffen von Umsatzsteuer- und Insolvenzrecht befasst: Im Fall der Einstellung des Unternehmens des Insolvenzschuldners kann sich der Vorsteuerabzug bei der Vergütung des Insolvenzverwalters nach der Aufteilung der Ausgangsumsätze vor Insolvenzeröffnung richten. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger, so dass es maßgeblich auf die frühere Umsatztätigkeit ankommt ().
Anders ist zu entscheiden, wenn eine Fortführung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter erfolgt: Ausnahmsweise kann die Aufteilung nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt ().
Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen stünde, so lautet die dritte Entscheidung ().
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2025 Seite 1
RAAAJ-88884