Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 55 Abs. 4 InsO ist weder analog noch direkt auf Vorsteuerüberhänge vor Insolvenzeröffnung anzuwenden
Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Die Regelung soll sicherstellen, dass es nicht zu Umsatzsteuerausfällen kommt, wenn im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung Umsätze getätigt werden. Der BFH hat sich in der vorliegenden Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob dieses Prinzip auch gilt, wenn aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung Vorsteuererstattungsansprüche vorliegen.
I. Leitsätze
Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an , nicht veröffentlicht).
§ 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende...