Verfahrensrecht | Merkblatt zur Transaktionsmatrix (BMF)
Das BMF hat ein Merkblatt zur
Transaktionsmatrix gem.
§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO
veröffentlicht ().
Hintergrund: Mit dem vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (sogenanntes Viertes Bürokratieentlastungsgesetz – BEG IV, BGBl. 2024 I Nummer 323) wurden die Aufzeichnungspflichten für Verrechnungspreiszwecke in § 90 Absatz 3 und 4 AO angepasst und neu strukturiert. In § 90 Absatz 3 AO sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten (Transaktionsmatrix, Sachverhaltsdokumentation und Angemessenheitsdokumentation) numerisch untergliedert. Ein neuer Bestandteil der Aufzeichnungen ist die Transaktionsmatrix (§ 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO), die in der Betriebsprüfungspraxis bereits teilweise zur Anwendung kam.
Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die relevante Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten enthält. Sie unterstützt insbesondere die risikoorientierte Fall- und Prüffeldauswahl im Rahmen von Außenprüfungen.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
In der Transaktionsmatrix sind anzugeben:
der Gegenstand und die Art der Geschäftsvorfälle,
die an den Geschäftsvorfällen Beteiligten unter Kennzeichnung von Leistungsempfänger und Leistungserbringer,
das Volumen und das Entgelt (in Euro) der Geschäftsvorfälle,
die vertragliche Grundlage,
die angewandte Verrechnungspreismethode,
die betroffenen Steuerhoheitsgebiete und
ob Geschäftsvorfälle nicht der Regelbesteuerung im betreffenden Steuerhoheitsgebiet unterliegen.
Zeitliche Anwendung:
Die Neuregelungen des § 90 AO gelten ab dem .
Sanktionen bei Nichtabgabe der Transaktionsmatrix:
Bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix ist nach § 162 Absatz 4 Satz 1 AO ein Zuschlag in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen.
Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)
Fundstelle(n):
XAAAJ-88882