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Verrechnungspreisdokumentation ab dem 1.1.2025
Änderungen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz
Mit Beschluss v. hat der Bundesrat dem vom deutschen Bundestag am verabschiedeten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Die darin enthaltenen Änderungen treten zum in Kraft. Die Neuregelung sieht ein ressortübergreifendes Gesetzgebungspaket vor, das Steuerpflichtige sowie die Verwaltung von (überflüssiger) Bürokratie entlasten soll. Artikel 3 des Gesetzes umfasst Änderungen zur Abgabenordnung (AO), welche u. a. § 90 AO betreffen. § 90 AO regelt die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens. Da die Verrechnungspreisdokumentation bei grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen eine zentrale Rolle in Betriebsprüfungen einnimmt, sind die Änderungen von hoher praktischer Relevanz.
§ 90 Abs. 3 und 4 AO wurden neu strukturiert und die „Transaktionsmatrix“ als gesonderter Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation eingeführt.
Die Vorlagefrist bleibt auf 30 Tage verkürzt und die Verrechnungspreisdokumentation kann jederzeit angefordert werden.
Nach Erhalt einer Prüfungsanordnung sind zunächst nur (1.) die Transaktionsmatrix, (2.) das Master File und (3.) die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb von 30 Tagen vorzulegen.
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