Körperschaftsteuer | Organschaft und atypisch stille Beteiligung I (BFH)
Besteht an einer
Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch
Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft
sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen
Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen
Gewinn" i.S. des
§ 14 Abs. 1
Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, so ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG erfüllt sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG gilt das entsprechend, wenn sich eine andere Kapitalgesellschaft - insbesondere eine GmbH - mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn im Sinne des § 14 KStG abzuführen.
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Kapitalgesellschaft mit einer atypisch stillen Beteiligung eine Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann: Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die "abhängige" GmbH als Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als Organträger abzuführen. Vorliegend bestand die Besonderheit darin, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das FA und das FG der ersten Instanz () die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei. Da das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere, sei die Organschaft insgesamt nicht anzuerkennen.
Die Richter des BFH folgten dem nicht, hoben das erstinstanzliche Urteil auf und gaben der Klage statt:
Die Frage, ob der gesetzlich geforderten Verpflichtung zur Abführung des "ganzen Gewinns" auch dann entsprochen wird, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, die mit einer Gewinnzuweisung an den Gesellschafter (Mitunternehmer) verbunden ist, wird in Rechtsprechung, Literatur und von Verwaltungsseite unterschiedlich beurteilt.
In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft der Anerkennung der Organschaft entgegensteht (neben der Vorinstanz vgl. auch sowie , EFG 2021, 1052, Revision I R 17/21 erledigt mit , s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 3.4.2025).
Der überwiegende Teil des Schrifttums geht davon aus, dass auch bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft der "ganze Gewinn" abgeführt wird. Das wird zumeist mit einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise begründet, die in § 14 Abs. 1 KStG angelegt sei.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, keine Organgesellschaft sein kann ( BStBl 2015 I S. 649; ).
Der Senat schließt sich der Auffassung des überwiegenden Teils des Schrifttums an:
Die zivilrechtliche Qualifikation einer (atypisch) stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG steht auf der Grundlage der im Gesetz angelegten zivilrechtlichen Betrachtungsweise der von § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG geforderten Abführung des "ganzen Gewinns" nicht entgegen.
Aus der in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG enthaltenen Formulierung "Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG" kann entgegen der Auffassung des BMF nicht geschlossen werden, dass es als unvereinbar anzusehen ist, wenn neben einem Gewinnabführungsvertrag i.S. des § 291 Abs. 1 AktG auch ein Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG besteht.
Die Zahlungen aufgrund des Teilgewinnabführungsvertrags als eines im Kern schuldrechtlichen Austauschvertrags betreffen die vorgelagerte Ebene der Gewinnermittlung. Deshalb kann der nach Abzug dieser "Geschäftsunkosten" verbleibende Gewinn als "ganzer Gewinn" angesehen werden, der zum Gegenstand eines auf Gesamtgewinnabführung gerichteten Unternehmensvertrags i.S. des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG gemacht wird (Priester in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel [Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt Raupach, 2006, S. 391; s.a. L. Schmidt/Werner, GmbHR 2010, 29; Ismer, GmbHR 2011, 968; Hölzer, FR 2015, 1065).
Die Literaturauffassung, die aus der zivilrechtlichen Qualifizierung der (atypisch) stillen Beteiligung als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG die Folgerung zieht, dass mit dem parallelen Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags i.S. des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht mehr der "ganze Gewinn" abgeführt wird/werden kann (z.B. Berninger, DB 2004, 297), überzeugt nicht.
Sie steht auch im Wertungswiderspruch zu der im Ertragsteuerrecht nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass Zahlungen der abführungspflichtigen Kapitalgesellschaft an den an ihr typisch still beteiligten Gesellschafter als Betriebsausgabe zu behandeln sind, als solche den Gewinn mindern und der hiernach verbleibende Gewinn als der "ganze Gewinn" im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zu betrachten ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
SAAAJ-88836