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Zu- und Abflussprinzip in der Einnahmenüberschussrechnung
Grundsatz, Besonderheiten und Ausnahmen – Darstellung anhand von Beispielfällen
Bei den sog. Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG) sind als Einkünfte der Gewinn bzw. Verlust anzusetzen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dieser wird in der Regel durch den Betriebsvermögensvergleich i. S. des § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG ermittelt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gewinn bzw. Verlust stattdessen durch die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. Steuerpflichtige, die zulässigerweise ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, haben diesen nach dem Kalenderjahr zu ermitteln.
I. Anwendungsbereich
[i]Happe, Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, Grundlagen, NWB KAAAE-23480 Der Steuerpflichtige kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, er dies auch nicht freiwillig tut, und sein Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln ist. Dies trifft vor allem auf gewerbliche Unternehmer zu, deren Betrieb die Grenzen des § 141 Abs. 1 AO nicht übersteigen, sowie Freiberufler, die weder unter die Kaufmannseigenschaft fallen noch von § 141 AO erfasst werden.
II. Wesentliche Unterschiede zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
[i]Langenkämper, Zufluss-Abfluss-Prinzip, Grundlagen, NWB YAAAB-05702 Der wesentliche Unterschied zwischen der Übersc...