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BGH Beschluss v. - 4 StR 56/24

Instanzenzug: Az: 1 Ks 100 Js 17453/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung von zwei anderweitig verhängten Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Monat verurteilt, eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und die Einziehungsentscheidung aus einer der einbezogenen Vorverurteilungen aufrechterhalten. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Das Landgericht hat – soweit von Relevanz – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Am befuhr der Angeklagte mit einem Pkw gegen 03:30 Uhr die Hauptstraße in Ö.               , obwohl er – wie er wusste – über keine Fahrerlaubnis verfügte und zuvor erhebliche Mengen Amphetamin zu sich genommen hatte. Die dort den Fahrer eines anderen Fahrzeugs kontrollierenden Polizeibeamten entschlossen sich, auch den sich mit seinem Fahrzeug der Kontrollstelle nähernden Angeklagten einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Hierzu stellte sich einer der Polizeibeamten in Höhe des in Fahrtrichtung des Angeklagten am rechten Fahrbahnrand stehenden Streifenwagens, an dem Blaulicht und Abblendlicht eingeschaltet waren, auf die Fahrbahn und gab dem Angeklagten Haltesignale. Der Angeklagte, der dies erkannte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf den Polizeibeamten zu, ohne sie zu reduzieren, worauf dieser Polizeibeamte sich am Straßenrand in Sicherheit brachte. Vor Erreichen des Streifenwagens steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug nach links, bis die linken Reifen den Bordstein berührten. Der zweite Polizeibeamte begab sich nun mittig auf die Fahrbahn und gab dem Angeklagten mit einer Taschenlampe Anhaltezeichen. Der Angeklagte erkannte den Polizeibeamten als solchen und dessen Haltesignale. Er erkannte auch die Möglichkeit, an der Kontrollstelle durch einfaches Geradeausfahren vorbeifahren zu können. Dennoch fasste der Angeklagte spontan den Entschluss, den Polizeibeamten mit dem von ihm geführten Fahrzeug zu erfassen und hierdurch zu verletzen. Zugleich erkannte er den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines abrupten und gefährlichen Fahrmanövers und nahm ihn billigend in Kauf. In Umsetzung dieses Entschlusses lenkte der Angeklagte ca. eine Fahrzeuglänge, bevor er den Polizeibeamten hätte passieren können, sein Fahrzeug bewusst stark nach rechts genau auf diesen zu und beschleunigte es. Dabei war ihm bewusst, dass der Polizeibeamte der Kollision nicht mehr ausweichen können würde. Wie vom Angeklagten geplant erfasste die rechte Front des von ihm geführten Fahrzeugs den zur Seite wegspringenden Polizeibeamten am Bein, wodurch er zu Boden fiel und eine Verletzung im Knie erlitt. Der Angeklagte setzte seine Fahrt mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fort; im weiteren Verlauf kam er von der Strecke ab. Seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, war durch die Berauschung nicht beeinträchtigt; seine Steuerungsfähigkeit war nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt.

II.

41. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Urteilsgründe nicht zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 StGB vom Versuch des Totschlags gemäß §§ 212, 22, 23 StGB verhalten, obwohl der Sachverhalt hierzu drängte.

5a) Für die Frage, ob der Versuch einer Straftat fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet ist, kommt es auf das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur , NStZ-RR 2024, 40, 41; Beschluss vom  – 4 StR 514/20, Rn. 7). Lässt sich den Urteilsfeststellungen das Vorstellungsbild des Angeklagten, das zur revisionsgerichtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch unerlässlich ist, nicht hinreichend entnehmen, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. , NStZ 2018, 468; Urteil vom – 4 StR 99/15, StV 2017, 675, 676 mwN). Anderes gilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten gestattet (vgl. , NStZ-RR 2020, 102, 103).

6b) Den hieraus folgenden Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Das Landgericht hat weder ausdrückliche Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen noch sonst aus den von ihm getroffenen Feststellungen Rückschlüsse auf das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der (letzten) Ausführungshandlung gezogen. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe und lässt sich nicht aus dem äußeren Geschehensablauf erschließen. Dass der Angeklagte nach der Kollision mit dem Polizeibeamten seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte und später von der Straße abkam, ermöglicht keinen sicheren Rückschluss auf seine innere Einstellung. Somit bleibt offen, ob der vom Landgericht angenommene Tötungsversuch fehlgeschlagen, beendet oder unbeendet war. Dies durfte indes nicht dahinstehen, da der Angeklagte im Fall eines unbeendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 StGB bereits durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren ihm möglichen Ausführungshandlungen von dem Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom  – 4 StR 82/24, NStZ-RR 2024, 319, 320 und vom – 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468 mwN).

7c) Der Erörterungsmangel führt zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs, wenngleich die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für sich genommen rechtsfehlerfrei ist. Dies zieht die Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe, der Maßregeln sowie der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der – allerdings erledigten (vgl. etwa Rn. 4) – Einziehungsentscheidung nach sich.

82. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hätte unabhängig davon keinen Bestand haben können.

9Laut den Feststellungen ist der Angeklagte nach dem hier verfahrensgegenständlichen Geschehen durch rechtskräftige Strafbefehle des Amtsgerichts Wiesloch vom und vom jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Geldstrafen sind noch nicht vollstreckt. Dem Strafbefehl vom lag eine am begangene Tat zugrunde; die mit dem Strafbefehl vom geahndete Tat beging der Angeklagte am .

10Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft beide Geldstrafen in die von ihm gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Wenn die neu abzuurteilende Tat – wie hier – vor zwei rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen begangen wurde, ist nur mit der Strafe der ersten unerledigten Verurteilung eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Die erste Verurteilung bildet eine Zäsur, so dass die zweite Verurteilung selbständig bestehen zu bleiben hat (vgl. , NStZ 2007, 28). Anders liegt es nur, wenn die beiden Verurteilungen untereinander gesamtstrafenfähig sind, was hier aber nicht der Fall ist.

113. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 Satz 1 StGB hätte für sich genommen revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standgehalten. Die sachverständig beratene Strafkammer hat die Annahmen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat sowie einer Erfolgsaussicht der Behandlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerhaft begründet.

12a) Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem – für sich gesehen rechtsfehlerfrei festgestellten – Hang und der Anlasstat ist nicht belegt.

13aa) Nach der am in Kraft getretenen und mangels einer die Maßregelanordnung erfassenden Übergangsvorschrift gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO (vgl. , NStZ-RR 2024, 13, 14) im vorliegenden Fall anwendbaren Neufassung des § 64 StGB (BGBl. I Nr. 203, S. 2) muss die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang – d.h. eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert – zurückgehen. Eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen eines solchen Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht ggf. unter sachverständiger Beratung positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69 f.; BGH, Beschlüsse vom  – 4 StR 19/24, juris Rn. 4 und vom – 3 StR 304/23, juris Rn. 16 mwN).

14bb) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht stützt sich ausschließlich darauf, dass der Angeklagte bei seiner Tat akut berauscht war und sich daher sicher in einem Zustand befand, in dem infolge der akuten Intoxikation seine Hemmungsmechanismen gegenüber spontanen, aggressiven Handlungsimpulsen herabgesetzt waren. Nicht festgestellt ist indes, dass die intoxikationsbedingt herabgesetzte Impulskontrolle zumindest mehr als andere Ursachen ausschlaggebend für die Tatbegehung war, wie § 64 StGB dies nunmehr fordert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69; , juris Rn. 21; Beschluss vom – 4 StR 340/23, StV 2024, 510 Rn. 10). Dies erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Vielmehr hat das Landgericht im Rahmen seiner Prüfung von § 21 StGB eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge der Berauschung ausgeschlossen und eine intoxikationsbedingte erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nur als „nicht ausschließbar“ angesehen. Die erforderliche positive Feststellung einer überwiegenden Ursächlichkeit der intoxikationsbedingt herabgesetzten Impulskontrolle für die Tat lässt sich dem nicht entnehmen.

15b) Die Erfolgsprognose des Landgerichts erfüllt ebenfalls nicht die strengeren Anforderungen der gesetzlichen Neufassung.

16aa) Nach der Änderung des § 64 Satz 2 StGB genügt es für eine Unterbringung nicht mehr, dass eine „hinreichend konkrete Aussicht“ besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. In der Neufassung setzt § 64 Satz 2 StGB nunmehr voraus, dass ein solcher Effekt „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“. In Anlehnung etwa an die Regelung des § 63 Satz 1 StGB soll dafür eine durch Tatsachen belegte „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ erforderlich sein (BT-Drucks. 20/5913, S. 48). Der Gesetzgeber hat damit bewusst erhöhte prognostische Anforderungen statuiert, wodurch sich der Einfluss ungünstiger Risikofaktoren wie der Therapieunwilligkeit erhöht (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 49; , StV 2024, 436 Rn. 6). Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; , juris Rn. 22). Lehnt ein Angeklagter die Therapie im Maßregelvollzug ab, folgt aus dem Erfordernis „tatsächlicher Anhaltspunkte“ zudem, dass für eine positive Anordnungsentscheidung im Urteil konkret darzulegen ist, welche Instrumente im Maßregelvollzug zur Verfügung stehen, mit denen diese Haltung überwunden werden kann (vgl. , StV 2024, 436 Rn. 6).

17bb) Die Begründung des Landgerichts wird dem nicht gerecht; eine tatsachenbasierte konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel geht aus ihr nicht hervor.

18Soweit das Landgericht der als Indiz für nur schwach ausgeprägte Behandlungseinsicht gewerteten Ansicht des Angeklagten, eine niederschwellige ambulante Therapie sei ausreichend, entgegensetzt, dass er bislang keine längerfristige Drogenentwöhnungstherapie absolviert, dementsprechend auch keine negative Therapieerfahrung habe und „zuletzt“ selbst um die Aufnahme in einer Langzeittherapie bemüht gewesen sei, nimmt es nicht in den Blick, dass diese Bemühungen gerade durch den frühen Rückfall im Rahmen einer von ihm freiwillig aufgesuchten Entgiftung im Juli 2023 gescheitert sind. Mit den daneben nur noch angeführten Erwägungen, das Hervorrufen einer umfassenden Behandlungseinsicht sei regelmäßig Teil der therapeutischen Arbeit und die intellektuellen Fähigkeiten des Angeklagten reichten für eine erfolgreiche Durchführung der Therapie aus, zeigt das Landgericht lediglich die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung des Angeklagten auf, die – wie schon nach früherer Rechtslage – nicht genügt (vgl. , juris Rn. 23 mwN). Es fehlt an einer konkreten Aussage dazu, inwiefern die Möglichkeiten einer Unterbringungseinrichtung in der Person des Angeklagten zum Tragen kommen und zu einer Behandlungseinsicht führen können. Nicht zu erkennen ist ferner, ob das Landgericht den festgestellten langjährigen Rauschmittelkonsum des Angeklagten als prognoseungünstigen Faktor in seine Prognoseentscheidung eingestellt hat. Dies wäre zur Beurteilung der Behandlungsfähigkeit des Angeklagten erforderlich gewesen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; , juris Rn. 6 mwN).

III.

191. Die Sache bedarf im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.

202. Für die neue Hauptverhandlung sieht der Senat Anlass zu folgendem Hinweis:

21Der neue Tatrichter wird sorgfältiger als bisher geschehen zu prüfen haben, ob der Angeklagte beim Anfahren des Polizeibeamten mit Tötungsvorsatz handelte. Der Tatentschluss im Hinblick auf einen Totschlag (§ 212 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. etwa , StV 2024, 565, 566; Urteile vom ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900, 2902 Rn. 22 und vom  ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Vorsatzelemente in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung, ob Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich das Tatgericht mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände ‒ insbesondere die konkrete Angriffsweise ‒ mit in Betracht zieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur , StV 2024, 565, 566; Urteile vom ‒ 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900, 2902 Rn. 23; vom ‒ 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 f.; vom ‒ 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.). Der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz ist allerdings nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter alle nach Sachlage in Betracht kommenden Tatumstände in seine Erwägungen einbezogen hat, die dieses Ergebnis in Frage stellen können (vgl. , NStZ-RR 2006, 11, 12 mwN). Solche Umstände, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes – auch unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB (vgl. , NJW 2020, 2900, 2905 Rn. 45) – entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen, können etwa eine akute Intoxikation des Angeklagten (vgl. , StV 2024, 565, 566) oder psychische Beeinträchtigungen (vgl. , juris Rn. 5 mwN) sein. Gleiches gilt, wenn ein fassbarer Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht feststellbar ist (vgl. Rn. 2 mwN), sowie bei spontanen, unüberlegten Handlungen (vgl. , NStZ 2020, 349, 350; vom – 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571, 572 jew. mwN).

Quentin                         Sturm                         Maatsch

                Scheuß                         Marks

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120225B4STR56.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-88724