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Neuerungen bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz
Klimaschutzinvestitionen in die Verbesserung eines Bestandsgebäudes, die unter Anwendung von IDW RS IFA 1 a. F. u. U. als Erhaltungsaufwand eingestuft wurden, dürften künftig zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten führen. Der Vorteil liegt darin, dass diese Investitionen das Jahresergebnis nicht sofort in voller Höhe negativ belasten, sondern eine Ergebnisverteilung über die Nutzungsdauer der Immobilie gestatten. Die Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage insbesondere von Immobiliengesellschaften, aber auch von Unternehmen mit Immobilienbestand dürften – insbesondere bei größeren anstehenden Investitionen – beträchtlich sein.
Einordnung
Soweit an Vermögensgegenständen Instandhaltungs-, Ingangsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden, kann fraglich sein, ob dadurch eine bilanzierungspflichtige Vermögensmehrung eingetreten ist, d. h. die hierfür angefallenen Kosten als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden können bzw. müssen, oder aber als laufender Aufwand der Periode zu erfassen sind. Steuerlich wird diese Frage unter den Stichworten „Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand“ disk...