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Neuerungen bei der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz
Zur Neufassung von IDW RS IFA 1
Klimaschutzinvestitionen in die Verbesserung eines Bestandsgebäudes, die unter Anwendung von IDW RS IFA 1 a. F. u. U. als Erhaltungsaufwand eingestuft wurden, dürften künftig zu aktivierungspflichtigen Herstellungskosten führen. Der Vorteil liegt darin, dass diese Investitionen das Jahresergebnis nicht sofort in voller Höhe negativ belasten, sondern eine Ergebnisverteilung über die Nutzungsdauer der Immobilie gestatten. Die Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage insbesondere von Immobiliengesellschaften, aber auch von Unternehmen mit Immobilienbestand dürften – insbesondere bei größeren anstehenden Investitionen – beträchtlich sein.
Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen, NWB NAAAE-31472
Was ist der Hintergrund der Neufassung von IDW RS IFA 1?
Was ist der Kern der Neufassung?
Welche Neuerungen gibt es konkret bei Aufdach-Photovoltaikanlagen?
I. Einleitung
[i]Marx, Bilanzierungsfragen bei Ein- und Umbauten von Mietern, StuB 11/2024 S. 409, NWB LAAAJ-67819 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 255 Rz. 153, NWB WAAAJ-79728 Soweit an Vermögensgegenständen Instandhaltungs-, Ingangsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten durchgeführt werden, kann fraglich sein, ob dadurch eine bilanzierungspflichtige Vermögensmehrung eingetreten ist, d. h. die hierfür angefallenen Kosten als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert werden können bzw. müssen, oder aber als laufender Aufwand der Periode zu erfassen sind. Steuerlich wird diese Frage unter den Stichworten „Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand“ diskutiert. R 21.1 Abs. 1 EStR regelt im Zusammenhang mit Gebäuden, dass Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen regelmäßig Erhaltungsaufwand sind, wobei hierzu z. B. Aufwendungen für den Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten oder für den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Gebühren für den Anschluss privater Breitbandanlagen an das öffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Gebäuden gehören.
Nach R 21.1 Abs. 2 Satz 1 EStR ist nach der Fertigstellung des Gebäudes hingegen Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Erweiterung oder für die über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Gebäudes entstehen. Diese steuerlichen Bestimmungen werden als GoB für die handelsrechtliche Bilanzierung übernommen.