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GmbH | Hinreichende Angaben zum Unternehmensgegenstand
Die Beschreibung des Unternehmensgegenstands mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ ist mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig, weil eine weitere Individualisierung der beabsichtigten Geschäftstätigkeit zumindest durch die Angabe von Schwerpunkten möglich ist.
Der Gesellschaftsvertrag muss u. a. den Gegenstand des Unternehmens enthalten (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Generelle Umschreibungen des Gegenstands können nach Ansicht des Gerichts allenfalls ausnahmsweise zulässig sein. Dies bedürfe aber eines entsprechenden detaillierten, nachvollziehbaren Sachvortrags des Unternehmens gegenüber dem Registergericht. Daran fehle es im Streitfall, was zu einer Neufassung der Satzung hinsichtlich des zu weit gefassten Unternehmensgegenstands verpfl...