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USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 1

Bürokratieabbau durch angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Anzahlungsrechnungen im Vorsteuervergütungsverfahren waren das Thema des von Dr. Axel Leonard besprochenen BFH-Urteils : Betreffen sowohl die Anzahlungsrechnung und die Zahlung als auch die Ausführung der Leistung und die Endrechnung denselben Vergütungszeitraum, gilt ein Antrag auf Vorsteuervergütung auch dann hinsichtlich der auf die Anzahlungsrechnung entfallenden Vergütung i. S. des § 61 Abs. 1 Satz 2 UStDV als vorgelegt, wenn der Antrag zwar lediglich Angaben zu der Endrechnung enthält und die Endrechnung die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug bringt, die beantragte Vergütung aber den Gesamtbetrag der Vorsteuerbeträge umfasst. Dabei ist die Besonderheit zu beachten, dass sich im Streitfall alle zu vergütenden Vorsteuerbeträge auf denselben Vergütungszeitraum bezogen. Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils dürften daher nicht zur Anwendung kommen, wenn Anzahlungsrechnungen und Schlussrechnung verschiedene Vergütungszeiträume betreffen, z. B. weil die für die Anzahlungsrechnung maßgebende Zahlung in einem anderen Jahr erfolgte als die Leistungserbringung.

Carsten Timm gibt uns eine Übersicht über mehrere neue BMF-Schreiben, aber auch über einen Maßnahmenkatalog, den die Bundessteuerberaterkammer gemeinsam mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. für einen wirksamen Bürokratieabbau durch ein angepasstes Umsatzsteuerverfahrensrecht an den Gesetzgeber adressiert hat. Mit dem Katalog wollen die BStBk und der BDI dazu beitragen, dass der Wirtschaftsstandort Deutschland für ansässige Unternehmen wieder attraktiver wird. Das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer wird nur dann gewährleitet, wenn sich dieses in der Steuerfestsetzung auch tatsächlich niederschlägt. Die Überlegungen sollen Unternehmen von der häufig sachwidrig erhobenen Steuer entlasten. Es werden zahlreiche Fallgruppen herausgearbeitet, die zu einer inkongruenten Besteuerung führen und damit das Prinzip der Neutralität der Umsatzsteuer verletzten.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 6 / 2025 Seite 1
PAAAJ-88046

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