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Doppelmitgliedschaft und Beitragspflicht von Steuerberatern in einer RAK
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 864Der AnwZ [Brfg] 35/23, NWB BAAAJ-82268) hat zur Pflichtmitgliedschaft nichtanwaltlicher Geschäftsführungsorgane einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in der Rechtsanwaltskammer (RAK) entschieden und hierbei die bisherige Beitragspraxis für Steuerberater in einer RAK beanstandet. Seit dem sind durch die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Steuerberater und Patentanwälte, die bereits Mitglied in ihrer jeweiligen Berufskammer sind, nun nicht mehr zusätzlich Mitglied der RAK, sodass sich die Problematik für die Zukunft erledigt hat. Die Entscheidung des Anwaltssenats hat aber noch Bedeutung für Fälle aus der Vergangenheit. Hier können betroffene Steuerberater ggf. die Rückerstattung überhöhter Beiträge beanspruchen.
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Berufsrecht der Berufsausübungsgesellschaften bis zum
[i]Pflichtmitgliedschaft ohne AufnahmebescheidBis zum waren nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften (auch) Mitglied einer RAK (§ 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO a. F.). Da die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft kraft Gesetzes eintritt, bedarf es keines gesonderten „Aufnahmebescheids...