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EuGH setzt SCHUFA neue Grenzen
Das könnte dazu führen, dass mehr Dienste als bisher dem Verbot automatisierter Verarbeitungen nach Art. 22 DSGVO unterfallen dürften. Es könnte Handlungsbedarf für Unternehmen bestehen, die automatisierte Entscheidungen mithilfe von Algorithmen oder künstlicher Intelligenz treffen lassen.
Kernaussagen
Der EuGH weitet den Anwendungsbereich des Art. 22 DSGVO auch auf die Bildung von Score-Werten als automatisierte Entscheidung aus.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wird den Fall nun weiter behandeln. Dabei wird es auch den noch aktuellen § 31 BDSG als mögliche Rechtsgrundlage für das Scoring heranziehen.
Unternehmen sollten die aktuelle Entwicklung beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung des neuen § 37 BDSG-E.
Gleichzeitig sollten Unternehmen ggf. ihre Prozesse überprüfen, um die Vorgaben des EuGH umzusetzen.
Unternehmen sollten sicher dokumentieren, dass ihre Entscheidungen über Vertragsabschlüsse nicht „maßgeblich“ auf der Basis von Score-Werten getroffen werden.
Fazit und Ausblick
Der EuGH will mit seinem Urteil sicherstellen, dass eine inhaltliche Mitwirkung des Menschen in erheblichen Ang...