Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: teils erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem Altfall - unzureichende Begründung des Vorliegens einer psychischen Störung iSd Art 316f Abs 2 S 2 EGStGB (RIS: StGBEG) - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 2 Abs 6 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 Ws 217/20 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 7 Ws 263/22 Beschluss
Gründe
A.
1Die Verfassungsbeschwerden betreffen zwei aufeinanderfolgende Anordnungen der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall.
I.
21. a) Der im Juni 1956 geborene Beschwerdeführer war vor der Anlassverurteilung (vgl. Rn. 3) mehrfach, zunächst insbesondere wegen Diebstahls und Straßenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zuletzt hatte ihn das Landgericht Darmstadt am wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach vorläufiger Festnahme am und Untersuchungshaft ab dem Folgetag verbüßte der Beschwerdeführer seit der am eingetretenen Rechtskraft des vorgenannten Urteils die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt (im Folgenden: Justizvollzugsanstalt). Von einem ihm für die Zeit vom 2. bis zum gewährten Hafturlaub kehrte er nicht zurück. Während seiner Flucht vom 2. Juni bis zum beging der Beschwerdeführer die den hiesigen Verfahren zugrundeliegende Vergewaltigungs- und Raubserie.
3Aufgrund dieser Anlasstaten verurteilte das Landgericht Landshut den Beschwerdeführer am wegen schweren Raubes in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Raub sowie versuchtem schweren Raub in Tatmehrheit mit zwei sachlich zusammentreffenden Vergewaltigungen in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren, wobei das Gericht von der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausging. Darüber hinaus ordnete das Gericht sachverständig beraten die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an.
4Nach vollständiger Verbüßung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen aus den vorgenannten Verurteilungen durch das Landgericht Darmstadt und das Landgericht Landshut war der Beschwerdeführer seit dem in der Sicherungsverwahrung untergebracht.
5b) Das Landgericht Marburg (im Folgenden: Landgericht) und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (im Folgenden: Oberlandesgericht) trafen mehrfach Entscheidungen zur Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung als "Altfall". Mit Beschlüssen vom und nach Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht erneut vom erklärte das Landgericht jeweils sachverständig beraten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für erledigt, weil das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) nicht positiv festgestellt werden könne. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung liege nicht vor, da es an dem Vorliegen der allgemeinen diagnostischen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung nach der zehnten Version der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10) und der fünften Auflage des Diagnostischen und Statistischen Handbuchs Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM-5) fehle. Diese Beschlüsse hob das beziehungsweise vom auf und ordnete mit dem letztgenannten Beschluss die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
62. Mit Beschluss vom erklärte das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut für erledigt, ordnete Führungsaufsicht an und gestaltete diese aus. Beraten durch die Sachverständige (01) kam es nach eingehender Würdigung insbesondere sämtlicher Gutachten, einschließlich einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen (02) aus einem der vorangegangenen Fortdauerverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht positiv festgestellt werden könne.
73. Mit Beschluss vom , angegriffen mit der Verfassungsbeschwerde vom - 2 BvR 444/21 -, hob das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut den auf und entschied, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weder für erledigt erklärt noch ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
8a) Die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB seien gegeben. Die in der Person des Beschwerdeführers liegenden und für die fortbestehende Gefahr ursächlichen Umstände stellten sich als psychische Störung im Sinne der Norm dar.
9Nach Einholung des psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen (03) vom und deren Anhörung stehe fest, dass eine psychische Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes vorliege. Zwar sei die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung im Sinne des ICD-10 beziehungsweise DSM-5 mehr vorliege. Eine solche habe in der Vergangenheit vorgelegen, lasse sich gegenwärtig auch bei gründlicher Anamnese jedoch nicht mehr feststellen. Die im Rahmen der Subsumtion unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "psychischen Störung" im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes gebotene normative Bewertung, die vom Gericht vorzunehmen sei, ergebe im vorliegenden Einzelfall aber, dass die von der Sachverständigen ohne Widerspruch zu den früheren Gutachten beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale bei zusammenfassender Würdigung nach wie vor als "psychische Störung" im vorgenannten Sinne einzuordnen seien. Nach den Ausführungen der Sachverständigen (03) liege beim Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Beziehungsstörung im Paar-Bezug und einem Mangel an Mentalisierungsfähigkeit vor, die bei normativer Betrachtung den Anforderungen an eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG genüge. Die schizoiden Eigenschaften seien überdauernd.
10Auf die beiden unterschiedlichen Positionen in den vorliegenden Gutachten zur Diagnose einer dissozialen/schizoiden Persönlichkeitsstörung (einerseits Gutachten (04), (05) und (02), die eine Persönlichkeitsstörung nach dem ICD-10 annähmen, und andererseits Gutachten (06), (01) und (03), die dies verneinten) angesprochen, habe (03) ausgeführt, dass den Positionen ein Expertenstreit zugrunde liege. Ein Ansatz in der Psychiatrie gehe davon aus, dass die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung eine lebenslange Diagnose darstelle, ein anderer Ansatz, dem sie folge, halte es für möglich, dass eine Persönlichkeitsstörung im Laufe der Zeit und/oder unter bestimmten Bedingungen sich zu Persönlichkeitsakzentuierungen oder Persönlichkeitsstilen abschwächen könne. Da beide Positionen dieselben Kriterien der ICD-10 beziehungsweise DSM-5 anwenden würden, liege der Unterschied in der Gewichtung der historischen und gegenwärtigen Faktoren, sodass ein Teil der Experten zur Annahme einer Persönlichkeitsstörung komme, die anderen nicht.
11Der Senat könne den dargelegten Expertenstreit dahinstehen lassen. Denn die von der Sachverständigen (03) festgestellte schizoide Persönlichkeitsakzentuierung und der Mangel an Mentalisierungsfähigkeit würden in dem vorliegenden Fall wegen der überdauernden fehlenden Fähigkeit, Gefühle überhaupt zu erkennen und zu erleben in Kombination mit fehlender Empathie und gekoppelt mit einer Impulsivität (Augenblicksbezogenheit) eine psychische Störung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG begründen, da diese Persönlichkeitsstrukturen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Leben des Beschwerdeführers, seine Sexualität und seine moralische Werteakzeptanz hätten.
12Die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung mit einer Beziehungsstörung im Paar-Bezug und einem Mangel an Mentalisierungsfähigkeit sei nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen (03), die in der Beschreibung des Beschwerdeführers mit den vorangegangen Gutachten der Sachverständigen (01), (06), (02), (05), (04) und (07) im Wesentlichen übereinstimme, dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer von seinen eigenen Emotionen abgeschnitten sei und damit keinen Kontakt zu sich selbst habe. Er erkenne nicht, was er fühle. Im Kontakt sei er ungerührt, affektarm und auf "sich-selbst-bezogen". Er habe keine soziale Kompetenz entwickelt, sein Nähebedürfnis auf angemessene Weise umzusetzen, was mit einer Kontaktstörung einhergehe. Hinzu komme ein soziales Unvermögen im sexuellen Bereich, welches sich durch impulshaftes Handeln bei den Taten gezeigt habe. So sei bei den Vergewaltigungen charakteristisch gewesen, dass er unmittelbar sein sexuelles Bedürfnis habe befriedigen wollen, als er die Frauen gesehen habe und sich ihm auf der "emotionalen Gedankenstrecke" keine normativen Schranken in den Weg gestellt hätten. Diese Beschreibung seiner Persönlichkeitsproblematik werde eindrucksvoll durch seine Äußerung gegenüber der Sachverständigen (03) belegt, wonach er im Zeitpunkt der Vergewaltigungen "das Gefühl gehabt (habe), etwas nicht steuern zu können". Er habe während der Exploration über seine Taten empathie- und reuelos gesprochen, ohne dabei kalt zu wirken, eher verschlossen, was die Sachverständige dazu veranlasst habe, den Schluss zu ziehen, dass er "selbst aus seinem Korsett der ständig angehaltenen Affekte nicht herauskomme". Die Sachverständige habe weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den augenblicklichen Impulsen (Opfer verfügbar, Bedürfnis nach Nähe und Sexualität) innerlich nichts entgegen zu setzen gehabt und wegen des äußerst geringen Zugangs zur eigenen Innenwelt sich die Frage gestellt habe, ob er überhaupt in der Lage (gewesen) sei, bewusst das Aufkommen solcher dranghaft-impulsiver Wünsche rechtzeitig wahrzunehmen, um diese steuern zu können. Angesichts des fortbestehenden Nähebedürfnisses stelle sich die Impulsivität als "black box" dar, zu der der Beschwerdeführer aufgrund seiner schizoiden Persönlichkeitsakzentuierung keinen Zugang habe.
13Die Sachverständige (03) habe weiter überzeugend dargestellt, dass im Zeitpunkt der Taten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe, deren allgemeine Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr positiv feststellbar seien. Biografisch betrachtet habe der Beschwerdeführer frühzeitig dissoziale Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die sich im Jugendalter zu einem dissozialen Muster mit einhergehender Straffälligkeit entwickelt hätten. Dissozial sei früher auch eindeutig die Grundhaltung gewesen, sich zu nehmen, was er gebraucht habe, seien es Zigaretten, Mofas oder Frauen. Bestrafung habe ihn nicht erreicht. So habe er sich bereits wegen Serienvergewaltigungen in Strafhaft befunden, sei entwichen und habe unmittelbar danach erneut eine Serie von Vergewaltigungen begangen, wodurch belegt sei, wie stark das damalige Bedürfnis nach sexueller Bemächtigung von Frauen gewesen sei und was auf eine hohe Dynamik und Bedeutung der Taten hinweise. Dabei zeige sich eine problematische Bindungsbiografie, die dadurch gekennzeichnet sei, dass er die gesamte Zeit seines Lebens als erwachsener Mann nach Abschluss der Phase der Spätadoleszenz als verurteilter Sexualstraftäter in Haft verbracht habe. Die Milieutherapie, das strukturierte Setting und das Alter des Beschwerdeführers hätten zur Abschwächung der einst vorliegenden Persönlichkeitsstörung geführt.
14Der Senat folge den überzeugenden Ausführungen der forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen, wonach gegenwärtig jedenfalls sicher eine schizoide Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine mangelnde Mentalisierungsfähigkeit festgestellt werden könnten. Diese würden dazu führen, dass seine Fähigkeit, Gefühle selbst zu erleben, sehr eingeschränkt und er im Gefühlsausdruck deutlich verarmt sei. Die defizitäre Empathie-Entwicklung habe zur Unfähigkeit geführt, die Perspektive zu wechseln und sich in andere Menschen einzufühlen. Grund hierfür sei nicht ein grundsätzliches Desinteresse an anderen Menschen, sondern die fehlende Fähigkeit, sich Affekte, die in Wirklichkeit intrapsychisch vorhanden seien, zugänglich zu machen. Damit der Beschwerdeführer sich einen Zugang zu seinem Inneren erarbeiten könne, habe die Sachverständige, die einen erheblichen und hochfrequenten kriminaltherapeutischen Behandlungsbedarf festgestellt habe, empfohlen, mit ihm körpertherapeutisch zu arbeiten, um zunächst körperliche Zustände zu verbalisieren, in einem weiteren Schritt zu lernen, Emotionen beschreiben und schließlich über die Sexualdelikte sprechen zu können. Die dargelegte Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers weise dabei wegen des fehlenden Zugangs zu seinen Emotionen auch die erforderliche Intensität auf, um sie als psychische Störung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu werten.
15b) Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, § 67d Abs. 3 StGB, insbesondere die Anforderungen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung, seien erfüllt. Von dem Beschwerdeführer gehe aufgrund seiner Störung nach wie vor die hohe Gefahr schwerster (Serien-)Gewalt- und Sexualstraftaten, vergleichbar den Anlasstaten vom 4. Juni und , also schwere Raubstraftaten und Vergewaltigungen durch ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr unter Einsatz von Messern und Stichwaffen zulasten von weiblichen Zufallsopfern aus. Hierdurch würden die körperliche Unversehrtheit, die physische und psychische Gesundheit der Opfer und deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt beziehungsweise verletzt (Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG). Dies seien Güter von höchstem Verfassungsrang.
16Dem hohen Risiko könne derzeit auch nur durch die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug wirksam begegnet werden. Mildere Mittel, insbesondere auch weitreichende Maßnahmen der Führungsaufsicht, seien nicht geeignet, das Risiko auf ein vertretbares Maß herabzusenken. Er verfüge nicht über ein internes Risikobewusstsein, sein Zugang zu seinem Inneren sei ihm verwehrt. Trotz seiner hinreichenden Intelligenz sei er nicht in der Lage, strukturiert und introspektiv hergeleitet, eigene Rückfallrisiken zu benennen. Es fehlten auch erprobte Risikobewältigungs- beziehungsweise Copingstrategien. Bereits durch die Dauer des Freiheitsentzuges wäre der hospitalisierte Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung erheblichen Stressoren ausgesetzt, zumal er über eine ihn befriedigende Tagesstruktur nicht verfüge. Frustrations- und Stresserlebnisse und Überforderung seien vorprogrammiert.
17c) Mangels günstiger Legalprognose sei die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 2 StGB abzulehnen. Eine bedingte Entlassung wegen unzureichender Betreuungsangebote (§ 66c, § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht könne den Beschwerdeführer nur ermutigen, den therapeutischen Prozess weiter zu gehen, wobei die Justizvollzugsanstalt die Vorgaben der Sachverständigen (03) umsetzen solle, um weitere Behandlungsfortschritte zu erzielen.
184. Mit Beschluss vom erklärte das Landgericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abermals für erledigt und gestaltete diese aus. Beraten durch den Sachverständigen (08) kam es nach eingehender Würdigung insbesondere sämtlicher Gutachten erneut zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht positiv festgestellt werden könne.
195. Mit Beschluss vom , angegriffen mit der Verfassungsbeschwerde vom - 2 BvR 533/23 -, hob das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut auch diesen auf, erklärte die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht erledigt und setzte ihre Vollstreckung auch nicht zur Bewährung aus. Die Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB lägen vor.
20a) Bei dem Beschwerdeführer bestehe eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB.
21Der Senat gehe in Übereinstimmung mit der Strafvollstreckungskammer davon aus, dass bei dem Beschwerdeführer eine (dissoziale beziehungsweise antisoziale oder schizoide) Persönlichkeitsstörung nicht vorliege. Es seien bereits die allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung (nach ICD-10 beziehungsweise DSM-5) nicht (mehr) erfüllt. Ob frühere Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung durch die Sachverständigen (04) im Jahr 2004 (dissoziale Persönlichkeitsstörung), (05) im Jahr 2011 (dissoziale und schizoide Persönlichkeitsstörung) sowie (02) im Jahr 2017 (dissoziale Persönlichkeitsstörung) zum damaligen Zeitpunkt zutreffend gewesen seien, könne dahingestellt bleiben. Die Ausführungen des von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen (08) stünden in Einklang mit der diagnostischen Einordnung der Sachverständigen (03) in ihrem Gutachten vom . Der Senat schließe sich - wie auch der 3. Strafsenat im Beschluss vom - dieser diagnostischen Wertung nach eigener Würdigung an.
22Anders als das Landgericht komme der Senat indes zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliege. Denn er weise eine ganze Reihe an Auffälligkeiten der Persönlichkeit auf, die zwar für sich genommen keine Diagnose im Sinne der ICD-10 beziehungsweise des DSM-5 - insbesondere nicht die einer dissozialen oder schizoiden Persönlichkeitsstörung - rechtfertigten; in der Gesamtschau führten sie aufgrund ihrer Ausprägung und ihres Schweregrades sowie vor dem Hintergrund der begangenen Taten aber dazu, dass eine psychische Störung gegeben sei.
23aa) Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei geprägt von schizoiden Persönlichkeitsanteilen. Er weise - laut dem Sachverständigen (08) - erhebliche Schwierigkeiten auf, eigene und fremde Gefühle differenziert wahrzunehmen. Er verfüge kaum über einen Zugang zu seiner Gefühls- und Erlebenswelt und vermöge sich spiegelbildlich auch nicht in die Gefühls- und Erlebenswelt anderer Personen hineinzudenken und sich in die Perspektive anderer einzufühlen. In engem Zusammenhang damit stehe ein bei dem Beschwerdeführer festzustellender erheblicher Mangel an Empathie. Damit einher gehe eine Unfähigkeit des Beschwerdeführers, eigene - aber auch fremde - Gefühle in Worte zu übersetzen und auszudrücken. Dies sei nicht dem Umstand seiner einfachen Strukturiertheit und damit einhergehender beschränkter sprachlicher Gewandtheit geschuldet. Dementsprechend wirkten seine Angaben dazu, wie sich die Opfer seiner Vergewaltigungstaten womöglich nach den Taten gefühlt haben mögen, hölzern und erschienen nicht als eigene Erkenntnis, sondern als Wiederholung ihm über Jahrzehnte hin vorgegebener Therapieinhalte. Gleichsam therapieinduziert erscheine, dass der Beschwerdeführer zwar rudimentär in der Lage sei, Reue bezüglich der von ihm begangenen Taten zu formulieren. Diese Reue erscheine aber weder intrinsisch noch emotionsgetragen. Die Sachverständige (03) habe diesbezüglich treffend formuliert, dass er Reue im Hinblick auf die Indexdelikte zwar denken, aber nicht fühlen könne.
24In Einklang damit stehe, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Indexdelikte im Rahmen der Explorationen wiederholt darauf zurückgezogen habe, dass er diese nun einmal nicht mehr rückgängig machen könne. Er erwecke laut dem Sachverständigen (08) hinsichtlich der tatauslösenden Gedanken, Gefühle oder Impulse einen Eindruck der Ratlosigkeit. Ein Therapiefortschritt dahingehend, dass mit dem Beschwerdeführer seine vor den Ausgangstaten herrschende Gefühls- und Motivationslage erforscht und erörtert werden könnte, erscheine inzwischen ausgeschlossen.
25Neben den schizoiden Persönlichkeitsanteilen weise der Beschwerdeführer - entgegen Kriterium B.8 der ICD-10 (F60.1 - schizoide Persönlichkeitsstörung) sowie Kriterium A.1 der DSM-5 (301.20 - schizoide Persönlichkeitsstörung) - fortbestehend einen Wunsch nach Nähe zu einer weiblichen Partnerin auf. Dies erscheine angesichts dessen, dass die Vergewaltigungstaten laut der Sachverständigen (03) möglicherweise als verfehlte sexuelle Annährung zu werten seien und der Beschwerdeführer keine soziale Kompetenz zur Umsetzung seines Nähebedürfnisses entwickelt habe, äußerst problematisch.
26bb) Des Weiteren weise der Beschwerdeführer - wenn auch aktuell in erheblich abgeschwächter Form - dissoziale Züge auf. Der Sachverständige (08) habe ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der letzten Inhaftierung des Beschwerdeführers mit großer Wahrscheinlichkeit Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung erfüllt gewesen seien. So deute seine Berufsbiografie auf Unzuverlässigkeit und Missachtung beruflicher Verpflichtungen hin (Kriterium B.2 der ICD-10 beziehungsweise Kriterium A.1 und A.6 der DSM-5). Die Art und Weise, in der er wichtige Entscheidungen im privaten, beruflichen und strafrechtlich relevanten Bereich getroffen habe, deute auf Impulsivität und ein Versagen, vorausschauend zu planen (Kriterium A.3 des DSM-5), hin.
27Demgegenüber habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen der letzten Jahre im Maßregelvollzug angepasst gezeigt. Auffälligkeiten oder besondere Vorkommnisse habe es in den letzten Jahren im Unterbringungs- und Vollzugsalltag nicht mehr gegeben. Gleichwohl seien überdauernd dissoziale Tendenzen erkennbar, die auch im eng strukturierten Rahmen des Vollzugs der Sicherungsverwahrung noch zu Tage und die bei Wegfall der äußeren Struktur des Maßregelvollzugs im Falle einer Entlassung erwartbar erneut in den Vordergrund träten.
28Deutliche dissoziale Tendenzen seien einerseits darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer die Anlasstaten noch immer bagatellisiere. Der Beschwerdeführer sei andererseits weiterhin - im Sinne des Kriteriums B.5 der ICD-10 bezüglich der dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2) beziehungsweise des Kriteriums A.1 des DSM-5 bezüglich der antisozialen Persönlichkeitsstörung (301.7) - unfähig, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung, zu lernen. Er sei bereits vor der ersten Serie von Vergewaltigungstaten im Jahr 1981 vielfach vorbestraft und mehrfach hafterfahren gewesen. Die zweite Serie von Vergewaltigungstaten im Jahr 1986 habe er begangen, nachdem er aus einem ihm gewährten Hafturlaub nicht zurückgekehrt sei.
29Ferner werde der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs erneut ein stark bedürfnisorientiertes Verhalten an den Tag legen. Das bereits in seiner frühen Delinquenzbiografie gezeigte Verhaltensmuster habe sich mit den beiden Serien von Vergewaltigungsdelikten fortgesetzt, indem sich aus dem Zusammenspiel eines sexuellen Bedürfnisses und sich bietender Gelegenheit spontan die Taten ergeben hätten. Diese rein bedürfnisorientierten Verhaltensweisen würden im Falle einer Entlassung schon allein deshalb wieder zu Tage treten, weil der Beschwerdeführer durch die Anforderungen des Alltags in Freiheit massiv überfordert sein werde. Die den Beschwerdeführer in Freiheit prägende Impulsivität im Sinne des Kriteriums A.3 des DSM-5 (antisoziale Persönlichkeitsstörung, 301.7) sei im Einklang mit dem Sachverständigen (08) weiterhin gegeben, auch wenn diese sich im Maßregelvollzugs-Setting aktuell nicht Bahn breche (anders die Sachverständige <03>). Die von ihm begangenen Taten beruhten nicht allein auf einer Fehlhaltung gegenüber Regeln, sondern im Wesentlichen auf der gestörten Impulskontrolle. Sowohl bezüglich des bedürfnisorientierten Verhaltens als auch bezüglich der fehlenden Impulskontrolle ließen die Anpassung des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug und der bloße Zeitablauf keinen verlässlichen Rückschluss auf das zu erwartende Verhalten in Freiheit zu.
30cc) Bei dem Beschwerdeführer liege zwar keine Störung der sexuellen Präferenz im Sinne der ICD-10 (F65) vor. Der Sachverständige (08) habe diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine rein quantitative Häufung von Sexualstraftaten zwar ein prognostisch relevanter Umstand sei, für sich genommen aber keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung im klinischen Sinne darstelle. Der Beschwerdeführer weise jedoch - neben den dargestellten schizoiden und dissozialen Persönlichkeitszügen - eine, nicht den Grad einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne der ICD-10 (F65) erreichende Vergewaltigungsdisposition auf, die den Einsatz von Gewalt zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse als stabiles, in der Persönlichkeit verankertes Handlungsmuster bedinge. Der Sachverständige (08) habe diesbezüglich ausgeführt, die Vergewaltigungsdisposition als Präferenz werde als stabiles Handlungsmuster verstanden, das auf ein mit der Persönlichkeit verbundenes Grundbedürfnis zum Erzwingen sexueller Handlungen hinweise. Diese Risiko-Eigenschaft sei bei dem Beschwerdeführer tatzeitnah sehr hoch ausgeprägt gewesen und bestehe auch aktuell fort. Der Beschwerdeführer habe Geschlechtsverkehr mit Frauen ganz überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, im Rahmen der von ihm erzwungenen Sexualkontakte erlebt. Im Rahmen der nunmehr seit 1986 durchgängigen Freiheitsentziehung habe er anderweitige Erfahrungen nicht machen können. Altersbedingt und gemäß den Äußerungen des Beschwerdeführers sei von rückläufigem, aber nicht verschwundenem Sexualtrieb auszugehen. Persönlichkeitsbedingt, insbesondere aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsauffälligkeiten, könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig in der Lage sein werde, sexuelle Bedürfnisse im Rahmen einvernehmlicher Sexualkontakte zu befriedigen. Die Sachverständige (03) habe insoweit eine "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" angenommen. Dass der Beschwerdeführer künftig zur Befriedigung seines Bedürfnisses nach Nähe und Sexualität Bordelle aufsuchen könnte, anstatt erneut Frauen zu überfallen, sei eine rein hypothetische Alternative. Denn dass ein zurückhaltender Mensch wie der Beschwerdeführer, der nach über 30 Jahren des Freiheitsentzugs erst lernen müsse, allein im Supermarkt einkaufen zu gehen oder Behördengänge zu absolvieren, zur Befriedigung des Sexualtriebs ein Bordell aufsuchen werde, erscheine fernliegend. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erneut auf das ihm vertraute Handlungsmuster zurückgreifen werde, zumal die insoweit für entsprechende Sexualstraftaten in seiner Vorstellung erforderliche Ausgangssituation (weibliches Opfer in Vereinzelungssituation) jederzeit konstellierbar sei.
31dd) Der Beschwerdeführer weise damit bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Akzentuierungen und Dispositionen ein Persönlichkeitsbild auf, das ihn aus der Masse der Durchschnittsbevölkerung eindeutig heraushebe. Die Anzahl und Kombination der eine künftige Begehung von Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, begünstigenden Persönlichkeitsanteile gehe deutlich über das hinaus, was als "Variationen innerhalb der Norm" (so der Sachverständige (08)) oder "Normvariante der Persönlichkeitsstile, in denen sich Menschen voneinander unterscheiden" (so die Sachverständige <03>) einzuordnen wäre. Der Senat halte die vorgenannten Besonderheiten der Persönlichkeit des Beschwerdeführers - anders als das Landgericht - in ihrer Gesamtheit aufgrund Ausprägung und Schweregrad für derart erheblich, dass die Annahme einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 EMRK unausweichlich erscheine, wenngleich das Störungsbild nicht die diagnostischen Voraussetzungen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10 oder des DSM-5 erfülle und auch keine Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB mit sich bringe.
32b) Diese psychische Störung sei zuverlässig nachgewiesen und fortdauernd. Sie ergebe sich nicht nur aus dem zuletzt von der Strafvollstreckungskammer eingeholten Gutachten des Sachverständigen (08) vom . Das aufgezeigte Persönlichkeitsbild ergebe sich im Kern stabil auch aus den weiteren im Rahmen des Vollzugsverlaufs eingeholten Gutachten externer Sachverständiger und stehe im Einklang mit den Berichten der ihn behandelnden Therapeuten, wenngleich die diagnostische Einordnung, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, unterschiedlich ausgefallen sei.
33Der Annahme des Senats, dass eine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliege, stehe nicht entgegen, dass diese insbesondere von den zuletzt beauftragten Sachverständigen (03) und (08) explizit verneint worden sei. Denn die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der psychischen Störung sowie die Subsumtion hierunter sei ureigenste Aufgabe des Gerichts, bei der es nicht an die juristische Einordnung seitens der Sachverständigen gebunden sei.
34c) Die bei dem Beschwerdeführer bestehende psychische Störung sei auch so schwerwiegend, dass sie eine Zwangsunterbringung und Behandlung erfordere. Der Senat teile die Einschätzung der Sachverständigen (03), dass mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Psychotherapie an seiner Mentalisierungsfähigkeit gearbeitet werden sollte, wenn auch aus Sicht des Senats durchaus fraglich sei, ob eine Verbesserung erzielt werden könne. Der gegensätzlichen Ansicht des Sachverständigen (08), wonach keine Diagnose zu vergeben sei, weshalb auch keine Behandlungsindikation bestehe, vermöge sich der Senat nicht anzuschließen. Ob eine Krankenkasse die Kosten einer Behandlung übernehmen würde, sei für die hier zu beantwortende Frage des Vorliegens einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB nicht maßgebend. Auch sei nach dem Gutachten der Sachverständigen (03) die Differenzierungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erkennen von Risikosituationen weiter auszubauen. Die weitere Unterbringung sei damit erforderlich, um durch Psychotherapie seinen Zustand weiter zu verbessern und ihn von der Begehung weiterer Taten - insbesondere Sexualstraftaten zum Nachteil von Frauen - abzuhalten.
35d) Von dem Beschwerdeführer gehe aufgrund seiner Störung nach wie vor die hohe Gefahr schwerster (Serien-)Gewalt- und Sexualstraftaten aus, vergleichbar den Anlasstaten vom 4. Juni und , also schwere Raubstraftaten und Vergewaltigungen durch ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr unter Einsatz von Messern und Stichwaffen zulasten von weiblichen Zufallsopfern. Hierdurch würden die körperliche Unversehrtheit, die physische und psychische Gesundheit der Opfer und deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in schwerwiegender Art und Weise beeinträchtigt beziehungsweise verletzt. Dies seien Güter von höchstem Verfassungsrang.
36e) Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, § 67d Abs. 3 StGB, insbesondere die strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen seien erfüllt. Mildere Mittel, wie etwa weitreichende Maßnahmen der Führungsaufsicht, seien nicht geeignet, das Risiko auf ein vertretbares Maß abzusenken, wie bereits im Beschluss des 3. Strafsenats vom ausgeführt worden sei.
37f) Mangels günstiger Legalprognose sei auch die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67d Abs. 2 StGB abzulehnen. Eine bedingte Entlassung wegen unzureichender Betreuungsangebote (§ 66c, § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) komme vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Eine Erprobung des Beschwerdeführers in über Ausführungen hinausgehenden vollzugsöffnenden Maßnahmen erscheine angesichts des beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens aber angezeigt.
386. Das Landgericht erklärte mit Beschluss vom , rechtskräftig seit dem , die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung für erledigt. Er wurde am aus der Unterbringung entlassen.
II.
39Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt mit seinen Verfassungsbeschwerden vom - 2 BvR 444/21 - und vom - 2 BvR 533/23 -, durch den jeweils angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts insbesondere in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt zu sein. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen mit der Annahme einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB gegen die Mindestvoraussetzungen, die dieser unbestimmte Rechtsbegriff durch die Europäische Menschenrechtskonvention in der Ausgestaltung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren habe.
401. Im Verfahren 2 BvR 444/21 trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt vor:
41a) Eine psychische Störung des Beschwerdeführers sei nicht zuverlässig nachgewiesen. In dem Verfahren, welches dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liege, bestehe zwischen den beteiligten Gerichten und Sachverständigen bereits Uneinigkeit darüber, ob bei ihm überhaupt eine "psychische Störung" im Sinne des Art. 316f EGStGB vorliege. Richtig sei, dass die Feststellung des unbestimmten Rechtsbegriffes der psychischen Störung dem Gericht und nicht etwa einem Sachverständigen überlassen sein müsse. Das Oberlandesgericht verkenne jedoch, dass hierfür zumindest die Diagnose einer entsprechenden psychischen Krankheit als Tatsachengrundlage, die eindeutig und unter Beachtung des Zweifelssatzes feststehen müsse, erforderlich sei.
42Im Erkenntnisverfahren sei das Landgericht sachverständig beraten nicht zur Feststellung einer entsprechenden Störung gelangt, wie auch die im Vollzug beauftragten Sachverständigen, die den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum behandelt hätten, sowie die zuletzt beauftragten Sachverständigen (06), (01) und (03). Der Sachverständige (02) sei in seinem Gutachten im Ergebnis als einziger Sachverständiger (ohne jedoch die Mindestanforderungen für Prognosegutachten zu beachten) zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der in früheren Gutachten bereits gegebenen Hinweise auf Dissozialität auch jetzt noch von einer solchen Störung ausgegangen werden müsse. Diese Auffassung habe er jedoch in der Anhörung vom dahingehend geändert, dass er keine sichere Einschätzung abgeben, aber eine positive Entwicklung beim Beschwerdeführer feststellen könne.
43Die angebliche schizoide Persönlichkeitsakzentuierung sowie eine mangelnde Mentalisierungsfähigkeit könnten darüber hinaus allein nicht als hinreichend schwerwiegend angesehen werden, um sie als "tatsächliche" psychische Störung im Sinne der Grundsätze zur Auslegung von Art. 5 Satz 2 Buchstabe e EMRK einzustufen. Die Sachverständige (03) habe in ihrem Gutachten ausgeführt, er, der Beschwerdeführer, sei schon ein recht spezieller Mensch und er unterscheide sich in seiner "emotional sehr, sehr zurückgenommenen Art" durchaus von anderen Menschen; er sei aber weder krank noch gestört. Es werde aus diesen Einschätzungen deutlich, dass die festgestellten Persönlichkeitszüge sich in einem Bereich abspielten, der "gesunde" Wesenszüge einer jeden Person abdecke. Demnach wäre das Merkmal der psychischen Störung nach der Definition des Oberlandesgerichts bei jeder Person erfüllt, was nicht sein könne.
44Soweit das Oberlandesgericht daneben, in Anlehnung an das Gutachten der Sachverständigen (03), auf eine "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" des Beschwerdeführers abstelle, verkenne es, dass die Sachverständige hiermit weder positiv ausdrücke, dass dieses Merkmal derzeit vorliege, noch dass sie dieses Merkmal als irgendwie führend oder wesentlich im Rahmen der Diagnose ansehe. Letztlich gelte für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB der Grundsatz "in dubio pro reo".
45Die Sachverständigen hätten darauf hingewiesen, dass sich die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers im Normbereich hielten. Das Oberlandesgericht setze dem lediglich eine Behauptung entgegen, um das Merkmal als erfüllt anzusehen, ohne sich jedoch damit in der notwendigen Begründungstiefe zu befassen.
46Ferner lägen die weiteren Voraussetzungen für die Annahme einer psychischen Störung im Sinne dieser Auslegung nicht vor. Es fehle insbesondere an einer Störung mit einem Schweregrad, der eine Behandlung in einer entsprechenden Einrichtung, wie etwa ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Klinik, erforderlich mache. Ein Bedarf für eine solche Unterbringung sei bislang auch seit der Verurteilung nicht festgestellt worden.
47b) Ferner sei Art. 316f EGStGB verfassungswidrig. Durch die Einführung des Art. 316f EGStGB solle der weitere Freiheitsentzug für die betroffene Fallgruppe der "Altfälle" legitimiert werden, dabei werde die Norm aber den Grundsätzen der zugrundeliegenden verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom (BVerfGE 128, 326) schon nicht gerecht. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich zum einen aus der mangelnden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals "psychische Störung" und zum anderen verfahrensrechtlich daraus, dass die Voraussetzungen der weiteren Freiheitsentziehung nach Art. 316f EGStGB im Freibeweisverfahren festzustellen seien.
482. Der Vortrag des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 533/23 entspricht im Wesentlichen dem Vortrag im Verfahren 2 BvR 444/21. Abweichend führt er zu der in diesem Verfahren angegriffenen Entscheidung im Wesentlichen wie folgt aus:
49Der Senat komme zu dem Ergebnis, dass keine dissoziale beziehungsweise antisoziale oder schizoide Persönlichkeitsstörung im medizinischen Sinn vorliege, versuche aber durch die Kumulation von "Auffälligkeiten" einen entsprechenden Krankheitsbegriff zu konstruieren. Dieses Vorgehen weise sowohl in der Benennung der drei Merkmale (schizoide Persönlichkeitsanteile, dissoziale Züge, Vergewaltigungsdisposition) als auch in deren Zusammenführung zu einem einheitlichen Krankheitsbegriff eklatante Fehler auf.
50Die angebliche Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers werde unter anderem auf den Umstand gestützt, dass dieser eine von schizoiden Anteilen geprägte Persönlichkeit aufweise. Der Sachverständige (08) habe bezüglich des entsprechenden Persönlichkeitszugs, welcher innerhalb der Normvariante liege, in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gewisse Merkmale aufweise, die dem Spektrum schizoider Persönlichkeitsmerkmale zuzuordnen seien. Der Senat habe diese im Normbereich liegende Persönlichkeitsakzentuierung missdeutet, da er vollkommen frei von wissenschaftlichen Einstufungen, ohne entsprechenden eigenen Sachverstand Punkte aus dem Kontext ziehe und diese umdeute. Solchermaßen könne selbstverständlich jede Persönlichkeitsnuance zu etwas hochstilisiert werden, was wissenschaftlich keinen Wert habe. Ein weiterer Fehler, den der Senat an der Stelle begehe, sei, dass dieser nunmehr den unwissenschaftlich verwandten Krankheitsbegriff nehme und ihn mit zu erwartenden Handlungen des Beschwerdeführers fülle. Der Senat nutze also eine - wie auch immer geartete - Gefahrenanalyse und/oder Risikoeinschätzung, um dem nichtwissenschaftlichen Begriff der Persönlichkeitsstörung Substanz und Basis zu verleihen.
51Weiter führe der Senat dissoziale Züge in erheblich abgeschwächter Form als Baustein seines juristischen Krankheitsbegriffs ins Feld. Auch hier seien dieselben Subsumtionsfehler, die bereits bemängelt worden seien, ersichtlich. Würde hinsichtlich der fachgerichtlich angenommenen Vergewaltigungsdisposition im Sinne des Senats vorgegangen, dürfte keine Person, die zu den "Altfällen" zähle, mehr aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden. Richtigerweise müsse aus einer psychischen Erkrankung eine Gefahr erwachsen und nicht andersherum.
52Das Oberlandesgericht setze lediglich seine Behauptung gegen die sachverständigen Ausführungen, um das Merkmal der psychischen Störung als erfüllt anzusehen, ohne sich jedoch damit in der notwendigen Begründungstiefe zu befassen. Die Position der Sachverständigen habe das Oberlandesgericht nicht entkräftet.
III.
531. Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat hat mit Schreiben vom von einer Stellungnahme abgesehen.
542. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerden mit Schreiben vom für unzulässig und unbegründet.
55a) Die Verfassungsbeschwerden genügten bereits nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Insbesondere ließen die Beanstandungen hinsichtlich der Anwendung des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bestimmung der psychiatrischen Störung und das Verhältnis von Gericht und Sachverständigen bei diesem Vorgang nicht erkennen.
56b) Die Anwendung des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB durch das Oberlandesgericht lasse einen Verfassungsverstoß ebenfalls nicht erkennen. Das Oberlandesgericht habe jeweils auf Grundlage mehrerer umfangreicher Gutachten nach hinreichender Sachaufklärung entschieden. Es habe sich dabei ausführlich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befasst und eigenständig und unter Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs beurteilt, ob bei ihm eine psychische Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliege. Es habe dabei jeweils unter eingehender Darlegung der von ihm herangezogenen Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne der Vorschrift bejaht. Angesichts der fehlenden Deckungsgleichheit der psychiatrischen Klassifikationen einerseits und des Begriffs der psychischen Störung in Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB andererseits sei das Oberlandesgericht an die in der Psychiatrie anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-5 nicht gebunden gewesen. Eine Bindung an die Beurteilung der zugezogenen psychiatrischen Sachverständigen bestehe ebenfalls nicht; vielmehr schulde das Gericht auf Grundlage der sachverständigen Beratung eine eigenständige rechtliche Beurteilung.
573. Dem Bundesverfassungsgericht hat das Vollstreckungsheft vorgelegen.
B.
58Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihnen insoweit statt. Nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 11 ff. m.w.N.), sind die Verfassungsbeschwerden in diesem Umfang zulässig und offensichtlich begründet.
59Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden mangels Einhaltung der Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; insoweit wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.
I.
601. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig erhoben, soweit der Beschwerdeführer rügt, durch die angegriffenen Entscheidungen in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt zu sein.
61a) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht insbesondere nicht die prozessuale Überholung durch die erneute Fortdauerentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 829/21 -, Rn. 48 m.w.N.) beziehungsweise die Erledigterklärung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1762/10 -, juris, Rn. 13) entgegen. Dies führt nicht zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die vorliegenden Verfassungsbeschwerden. Die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Vor diesem Hintergrund hat er ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
62b) Ferner genügen die Verfassungsbeschwerden im vorgenannten Umfang den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen. Ihnen liegt insbesondere das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Verhältnis von Fachgerichten und Sachverständigen bei der Bestimmung der psychischen Störung zugrunde.
632. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie genügen im vorliegenden "Altfall" nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen in Bezug auf die Annahme einer psychischen Störung im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB.
64a) aa) Das (BVerfGE 128, 326) - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom (BGBl I S. 160) wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (vgl. BVerfGE 128, 326 <329 f.>). Zugleich hat es gemäß § 35 BVerfGG die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum , mit der Maßgabe angeordnet, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nur auf der Grundlage einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 128, 326 <332, 406>).
65Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit dem vorgenannten Urteil festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom (BGBl I S. 160) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 128, 326 <331, 332>). In diesen Fällen durfte wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Nr. III. 2. a) des Tenors des nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet (vgl. BVerfGE 128, 326 <332>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 15). Das Bundesverfassungsgericht nahm an, dass das Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt wird (vgl. zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung BVerfGE 128, 326 <366 ff.>), mit der Folge, dass eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung nur noch dann als zulässig angesehen werden kann, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK erfüllt sind (vgl. BVerfGE 128, 326 <388 ff.>). Dabei kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK (vgl. hierzu EGMR, Petschulies v. Germany, , 6281/13, §§ 59 ff. m.w.N.) in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 326 <393 ff.>).
66Dieser Rechtsprechung trägt der mit Wirkung vom durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom (BGBl I S. 2425) eingeführte Art. 316f Abs. 2 EGStGB Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 16). Gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung - soweit in dessen Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn die Anlasstaten vor dem begangen worden sind. Dabei bestimmt Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, nur zulässig ist, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Dies entspricht dem vom Bundesverfassungsgericht in seiner Weitergeltungsanordnung vom aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Maßstab (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 17).
67bb) Bei dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB, der genauso wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG zu verstehen ist (vgl. BTDrucks 17/9874, S. 31), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 829/21 -, Rn. 65 m.w.N.). Der Begriff der psychischen Störung setzt nicht voraus, dass der Grad einer Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erreicht wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG BVerfGE 134, 33 <71 ff. Rn. 93 ff.>; BVerfGK 19, 62 <72>). Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; Gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG BVerfGK 19, 62 <72 f.> m.w.N.). Ein subjektiver Leidensdruck des Betroffenen ist nicht Voraussetzung für die Unterbringung (vgl. zu § 1 Abs. 1 ThUG BVerfGE 134, 33 <84 ff. Rn. 117 ff.>).
68Ob die Merkmale des Begriffs der psychischen Störung im Einzelfall erfüllt sind, haben die Gerichte eigenständig zu prüfen. Auch wenn die Frage regelmäßig nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu beantworten sein wird, obliegt die rechtliche Beurteilung der von den Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen allein den Gerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 829/21 -, Rn. 65 m.w.N.). Sie sind aufgefordert, das zuletzt erstattete Gutachten auf Einhaltung der Mindestanforderungen der Begutachtung zu prüfen (vgl. BVerfGE 109, 133 <164 ff.>), um von dessen Verwertbarkeit ausgehen zu können. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag insbesondere einen weiteren Sachverständigen beizuziehen, wenn die Beweisfrage nach wie vor offen oder (möglicherweise) unzulänglich beantwortet ist und die Befragung eines anderen Sachverständigen Klärung erwarten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2473/17 u.a. -, Rn. 38 f. m.w.N.).
69cc) Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGStGB setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann. Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei lang andauernden Unterbringungen aber die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung. Notwendig ist daher, dass der Richter seine Bewertung anhand der einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt, die Art und den Grund der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, konkretisiert und dabei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles eingeht. Nur dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 70, 297 <314 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 19 m.w.N.). Soweit die Gerichte von den verwertbaren Feststellungen des zuletzt beauftragten Sachverständigen abweichen, haben sie dies sorgfältig zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2473/17 u.a. -, Rn. 47 m.w.N.).
70b) Diesem Maßstab genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht. Das Oberlandesgericht legt weder in dem angegriffenen Beschluss vom (aa) noch in dem angegriffenen Beschluss vom (bb) in der gebotenen Begründungstiefe dar, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne der Altfallregelung des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegt. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Oberlandesgericht mit seinem Verständnis vom restriktiv auszulegenden Merkmal der psychischen Störung seinen Wertungsspielraum im materiellen Sinne überschritten hat.
71aa) Der begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, weil er der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe nicht genügt.
72(1) In diesem Beschluss nimmt das Oberlandesgericht im Wesentlichen an, dass die von der Sachverständigen (03) festgestellte "schizoide Persönlichkeitsakzentuierung" mit einer "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" und der "Mangel an Mentalisierungsfähigkeit" wegen der überdauernden fehlenden Fähigkeit, Gefühle überhaupt zu erkennen und zu erleben, in Kombination mit fehlender Empathie und gekoppelt mit einer Impulsivität eine psychische Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG beim Beschwerdeführer begründe, da diese Persönlichkeitsstrukturen erhebliche Auswirkungen auf sein soziales Leben, seine Sexualität und seine moralische Werteakzeptanz hätten.
73(2) Das Oberlandesgericht hat dabei aber seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer "bei zusammenfassender Würdigung" eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG aufweist, angesichts des seit 1986 ununterbrochenen Freiheitsentzugs nicht in der den strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechenden Sorgfalt begründet. Zwar ist der Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB mit den überkommenen Kategorisierungen der Psychiatrie nicht deckungsgleich. Daher folgt aus dem Umstand, dass drei der vier zuletzt beauftragten Sachverständigen, konkret (06), (01) und (03), eine Persönlichkeitsstörung gemäß ICD-10 und/oder DSM-5 verneinten, noch nicht zwingend, dass keine psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB vorliegt. Dies enthebt jedoch das Oberlandesgericht nicht einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Begründung dafür, weshalb trotz dieser fachkundigen Ablehnung einer Persönlichkeitsstörung das rechtliche Tatbestandsmerkmal der psychischen Störung erfüllt ist. Im vorliegenden Fall hatten nach der Erläuterung der Sachverständigen (03) mehrere Sachverständige eine Persönlichkeitsstörung verneint, weil sich im Unterschied zum lange zurückliegenden Tatzeitpunkt einzelne diagnoserelevante Gesichtspunkte zu einer Persönlichkeitsakzentuierung abgeschwächt hätten. Nach ihrem Ansatz sei die Feststellung einer Persönlichkeitsstörung keine lebenslange Diagnose. Die hiervon abweichende Position beruhe hingegen auf dem fachwissenschaftlichen Ansatz, der die Diagnose als lebenslang ansehe. Das Oberlandesgericht, das sich im Ausgangspunkt auf die von der Sachverständigen (03) diagnostizierte schizoide Persönlichkeitsakzentuierung stützt, hätte daher darlegen müssen, aus welchen fachwissenschaftlich vertretbaren Gründen diese Diagnose des Beschwerdeführers als psychische Störung im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB anzusehen sein soll, zumal sich der Sachverständige (02), der bei dem Beschwerdeführer zuletzt noch mit Gutachten vom eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hatte, im vorliegenden Fortdauerverfahren angesichts einer positiven Entwicklung des Beschwerdeführers nicht mehr festlegen wollte, ob er an dieser Diagnose festhält.
74Das Oberlandesgericht erläutert namentlich nicht hinreichend, weshalb beim Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne der Norm vorliegt, obwohl die zuletzt beauftragte Sachverständige (03) in ihrem Gutachten explizit festgestellt hat, man stehe bei dem Beschwerdeführer "vor der ganz besonderen Situation, dass jemand mit nur sehr moderaten Therapiefortschritten und mit einer kritischen Delinquenzbiografie (zwei Vergewaltigungsserien als junger Mann) und einem im gruppenstatistischen Vergleich sehr kritischen Rückfall-Risiko dennoch die Kriterien der psychischen Störung nach ThUG verfehlt". Der vom Oberlandesgericht zur Begründung verwendete Begriff "Mangel an Mentalisierungsfähigkeit" beruht zwar auf den Ausführungen der Sachverständigen (03). In der angegriffenen Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, weshalb dieser Mangel die von der Sachverständigen festgestellte "schizoide Persönlichkeitsakzentuierung" derart ergänzt, dass (insgesamt) eine psychische Störung anzunehmen wäre. Das Oberlandesgericht nimmt insoweit keine wissenschaftliche Maßstäbe berücksichtigende Einordnung oder Beschreibung vor, sondern verlegt sich wiederholt auf eine undifferenzierte Schilderung der (gemeinsamen) Folgen von "schizoider Persönlichkeitsakzentuierung" und mangelnder Mentalisierungsfähigkeit im Sinne einer defizitären Empathieentwicklung.
75Das Oberlandesgericht bezieht sich in der angegriffenen Entscheidung weiter auf den Begriff der Impulsivität, ohne eine der Erkenntnislage genügende Einordnung - die Impulskontrolle (und Bedürfnisbefriedigung) ist als allgemeines Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 und DSM-5 vorgesehen - vorzunehmen. Daher wird erneut nicht hinreichend deutlich, weshalb die genannte Eigenschaft die von der Sachverständigen (03) festgestellte "schizoide Persönlichkeitsakzentuierung" derart verstärkt, dass (insgesamt) eine psychische Störung anzunehmen wäre. Das Oberlandesgericht geht auch nicht darauf ein, dass die Sachverständige im Gutachten vom annahm, der Beschwerdeführer sei - auch wenn hierfür in den letzten Jahrzehnten in der Justizvollzugsanstalt wenig Gelegenheit bestanden habe - weder impulsiv noch reizbar.
76Soweit das Oberlandesgericht den von der Sachverständigen (03) verwendeten Begriff der "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" aufgreift, ordnet es auch diesen nicht ein. Von einer den wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigenden Beschreibung, die den Diagnosen der Sachverständigen entgegengestellt werden könnte, kann auch hier nicht die Rede sein. Die Sachverständige (03) nennt den Begriff "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" im Rahmen der Erörterung, ob - wie zum Tatzeitpunkt - weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege. Gegen eine neben die schizoide Persönlichkeitsakzentuierung tretende Bedeutung der "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" könnte etwa sprechen, dass nach Ansicht der Sachverständigen wegen der Verhaltensentwicklung im Laufe der Jahre von den dissozialen Mustern aus der Vergangenheit nicht mehr die Rede sein könne. Geblieben seien deutlich schizoide Züge.
77bb) Auch der angegriffene genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe.
78(1) Das Oberlandesgericht meint im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer eine ganze Reihe an Auffälligkeiten der Persönlichkeit (schizoide und dissoziale Persönlichkeitsanteile beziehungsweise -züge sowie eine Vergewaltigungsdisposition) aufweise, die zwar für sich genommen keine Diagnose im Sinne der ICD-10 beziehungsweise des DSM-5 rechtfertigten, in der Gesamtschau allerdings aufgrund ihrer Ausprägung und ihres Schweregrads sowie vor dem Hintergrund der begangenen Taten dazu führten, dass normativ eine psychische Störung anzunehmen sei.
79(2) Diese Auffassung hat es jedoch nicht mit der den strengen verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechenden Sorgfalt begründet.
80Das Gericht legt in dem angegriffenen Beschluss vom nicht in der gebotenen Tiefe dar, weshalb seine normative Bewertung von den fachlichen Einschätzungen von vier der fünf zuletzt beauftragten Sachverständigen abweicht, obwohl es sich eingangs seiner Begründung ausdrücklich den diagnostischen Einordnungen der Sachverständigen (03) und (08), insbesondere zu den allgemeinen diagnostischen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 beziehungsweise DSM-5, anschließt. So hatte der aktuelle Sachverständige (08) in seinem Gutachten vom und in der mündlichen Anhörung am zu dem allgemeinen Kriterium G1 einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F60) beziehungsweise zu den dort genannten Abweichungsbereichen (1. Kognition, 2. Affektivität, 3. Impulskontrolle und Bedürfnisbefriedigung sowie 4. Art des Umgangs mit anderen Menschen und die Handhabung zwischenmenschlicher Beziehungen) Stellung genommen, wonach allenfalls bei dem Bereich der Kognition eine (deutliche) Abweichung in Betracht komme. Die Abweichung erfülle jedoch nicht die weiteren allgemeinen Kriterien G2 und G3. Entgegen dem Kriterium G2 seien die Auffälligkeiten nur bei der Auseinandersetzung mit der strafrechtlichen Biografie, aber nicht im Alltag bemerkbar. Im Widerspruch zum Kriterium G3 (Persönlicher Leidensdruck, nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt oder beides sind dem unter G2 beschriebenen Verhalten zuzuschreiben) zeige er Anpassungsfähigkeit an soziale, therapeutische und berufliche Kontexte im Rahmen seiner Unterbringung. Das Oberlandesgericht arbeitet auch keine Umstände heraus, die die Sachverständigen bei ihrer Begutachtung übersehen hätten.
81Wie der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde ausführt, besteht mangels hinreichender Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit den sachverständigen Einschätzungen der Eindruck, dass es sachverständig festgestellte Auffälligkeiten aus dem Kontext greift und ihnen im Rahmen einer wissenschaftlichen Maßstäben nicht hinreichend berücksichtigenden Gesamtschau eine andere Bedeutung zukommen lässt, als ihnen gutachterlich beigemessen wird.
82So hat sich das Oberlandesgericht etwa mit Blick auf den zur Begründung herangezogenen Mangel an Empathie des Beschwerdeführers nicht damit befasst, dass der Sachverständige (08) die Emphatiefähigkeit des Beschwerdeführers in seinem Gutachten vom auch schon im Rahmen der allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung berücksichtigt hat. Denn der Sachverständige stellte fest, dass die Abweichungen im Bereich der Kognition insbesondere innerhalb des spezifischen Kontextes der Behandlung eines Sexualstraftäters von Relevanz seien und eine mangelnde Fähigkeit zu Perspektivwechsel, eine geringe Emphatiefähigkeit und eine geringe Fähigkeit und Bereitschaft zur Introspektion eine Auffälligkeit im Sinne des Kriteriums G1.1 der ICD-10 beziehungsweise A.1 des DSM-5 darstelle.
83Soweit das Oberlandesgericht meint, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers von schizoiden Persönlichkeitsanteilen geprägt sei, nimmt es zunächst im Wesentlichen auf eine zusammenfassende Darstellung des Sachverständigen (08) Bezug, wonach bei dem Beschwerdeführer eine auffallende Zurückhaltung, in sozialen Kontakten und ein begrenztes Spektrum emotionalen Ausdrucks mit der zugrundeliegenden Schwierigkeit, eigene (und fremde) Gefühle differenziert wahrzunehmen und in Worte zu übersetzen, festzustellen sei. Das Oberlandesgericht greift damit zwei (spezifische) Kriterien für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (F60.1) nach dem ICD-10 auf (Kriterien B.2 und B.3: emotionale Kühle, Distanziertheit und abgeflachter Affekt; reduzierte Fähigkeit, warme, zärtliche Gefühle für andere oder Ärger auszudrücken) heraus. Abgesehen davon, dass - ungeachtet der allgemeinen Kriterien - mindestens vier spezifische Kriterien erfüllt sein müssten, um eine schizoide Persönlichkeitsstörung nach den Anforderungen des ICD-10 annehmen zu können, geht bei dieser selektiven Betrachtung unter, dass der Sachverständige (08) in der mündlichen Anhörung am auch ausgeführt hat, dass Gefühle des Beschwerdeführers, der nur über begrenzte Fähigkeiten sich emotional auszudrücken verfüge, aufgrund der Beschreibungen des Vollzugsverlaufs der letzten Jahre erkennbar seien, wenn man ihn kenne.
84Ein weiteres (spezifisches) Kriterium für das Vorliegen einer schizoiden Persönlichkeitsstörung (B.8: wenig Interesse an sexuellen Erfahrungen mit anderen Menschen) lehnt das Oberlandesgericht im Einklang mit dem Sachverständigen ab, hebt aber einen "völlig rudimentären, gar hilflosen Zugang" des Beschwerdeführers zu seinem Nähebedürfnis mit der Folge, nicht zur Kommunikation dieses Bedürfnisses in der Lage zu sein und keine Beziehung zu einer möglichen Partnerin anbahnen zu können, als problematisch hervor. Damit dürfte das Oberlandesgericht - ohne den Begriff hier zu verwenden - an die im Beschluss vom festgestellte "Beziehungsstörung im Paar-Bezug" anknüpfen. Der Sachverständige (08) führte zu diesem in der mündlichen Anhörung am aus, die Sachverständige (03) habe mit dem Begriff nur eine Hypothese entwickelt, die auf der Angabe des Beschwerdeführers, die Sexualstraftaten seien möglicherweise aus dem Wunsch nach Nähe entstanden, beruhe. Hierbei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass diese Angaben therapeutisch impliziert sein könnten, indem der Beschwerdeführer im Unvermögen, selbst eine Erklärung für die Begehung der Straftaten zu benennen, therapeutische Erklärungsversuche möglicherweise übernommen habe. Die danach zugrunde gelegte Hypothese sei nicht belegbar. Die Sachverständige (03) gebe hiermit - so der Sachverständige weiter - auch kein klinisches Störungsbild wieder. Eine nähere Befassung des Oberlandesgerichts mit dieser Einlassung ist nicht ersichtlich.
85Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Vorliegen von dissozialen beziehungsweise antisozialen Zügen beim Beschwerdeführer zeigen eine unzureichende Begründungstiefe. Das Oberlandesgericht nimmt etwa das aktuelle Vorliegen von Impulsivität im Sinne des Kriteriums A.3 des DSM-5 (301.7) an, ohne sich näher mit der gegenteiligen Auffassung der Sachverständigen (03) auseinander zu setzen. Soweit das Oberlandesgericht seine Einschätzung wiederholt damit begründen möchte, dass die im Rahmen des Maßregelvollzugs erbrachte Anpassungsleistung keinen verlässlichen Rückschluss auf das von ihm zu erwartende Verhalten in Freiheit zulasse, setzt es sich nicht mit den einschlägigen Ausführungen der Sachverständigen (03) und (08) auseinander. Die Sachverständige (03) meinte in ihrem Gutachten vom , dass es im Grunde unmöglich sein dürfte, sich über einen Zeitraum von Jahrzehnten zu verstellen. Ähnlich hat sich der Sachverständige (08) in der mündlichen Anhörung vom eingelassen. Zwar befinde sich der Beschwerdeführer bereits sehr lange in Haft beziehungsweise Sicherungsverwahrung. Hierbei sei festzustellen, dass bereits seit Mitte der 1990er Jahre keine disziplinarischen Auffälligkeiten mehr zu verzeichnen seien, was gegen eine Beeinträchtigung der Impulskontrolle spreche. Dabei könne es sich auch nicht um eine reine Anpassungsleistung handeln, da Personen mit Persönlichkeitsstörungen eine derartige Anpassungsleistung dauerhaft kaum möglich sei. Bei solchen würde vielmehr die gestörte Impulskontrolle auch in Haft immer wieder sichtbar werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein etwaiges manipulatives Verhalten vor.
86Unzureichend begründet ist auch, dass das Oberlandesgericht als weiteres Argument für das Vorliegen einer psychischen Störung in der Gesamtschau eine "Vergewaltigungsdis-position" des Beschwerdeführers annimmt, die den Einsatz von Gewalt zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse als stabiles, in der Persönlichkeit verankertes Handlungsmuster bedinge. Das Oberlandesgericht dürfte - wie vom Beschwerdeführer moniert - Kriterien der Gefahrenprognose zur Begründung einer psychischen Störung heranziehen. So thematisiert der Sachverständige (08) in seinem Gutachten die "Vergewaltigungsdisposition" im Rahmen der Risikoformulierung.
87Schließlich reicht der Verweis des Oberlandesgerichts auf den eigenständigen normativen Charakter des Begriffs "psychische Störung" im Sinne von Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB als Begründung für seine von den Sachverständigen abweichende Annahme einer psychischen Störung nicht aus.
II.
881. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist mithin festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des 3 Ws 217+218/20 - und vom - 7 Ws 263+292/22 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die angegriffenen Beschlüsse sind daher im Kostenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten im Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
892. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Danach sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten, da die Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen begründet sind (vgl. BVerfGE 88, 366 <381>; BVerfGK 20, 164 <170>).
903. Die Entscheidung über die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250214.2bvr044421
Fundstelle(n):
IAAAJ-87905