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Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand
(1) Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (2) Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher bzw. zeitlicher Hinsicht zu beschränken. (3) Ein Auskunftsanspruch ist grds. dann erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Bezug: Art. 12 Abs. 5, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 15 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 DSGVO).
Dem Stpfl. als betroffene Person i. S. von Art. 4 Nr. 1 DSGVO steht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DSGVO das Recht auf Auskunft gegenüber dem FA als Verantwortlichem i. S. von Art. 4 Nr. 7 DSGVO über die vom FA verarbeiteten...