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Der Nachvollzug des gleitenden Durchschnittswerts
I. Vorbemerkungen
Nach § 240 Abs. 4 HGB können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände im Wege der Inventarisierung jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst werden und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Gemäß § 256 Satz 2 HGB ist diese Vorschrift auch als zulässiges Bewertungsverfahren für Zwecke der Bewertung der Vermögensgegenstände im Jahresabschluss anwendbar. Es gilt als das am häufigsten in der Praxis angewandte Verfahren.
Das Verfahren unterscheidet drei verschiedene Varianten:
Errechnung einfacher Durchschnittspreise,
Errechnung gewogener Durchschnittspreise und
Errechnung gleitender Durchschnittspreise.
Die erstgenannte Variante gilt als realitätsfern, da sie voraussetzt, dass die gleichen Zugangs- und Abgangs- bzw. Einsatzmengen in gleichmäßigen Intervallen vorliegen. Die zweite Variante ist realitätsnäher. Bei ihr bleibt jedoch noch die Unterstellung bestehen, dass gleiche Abgangs- bzw. Einsatzmengen vorliegen. Die Variante des gleitenden Durchschnittspreises vollzieht hingegen nach jedem Zugang eine neue Berechnung des Durchschnittspreises ̄ auf Basis des (...