Virtuelle Währungen und sonstige Token ...
... werden zu „Kryptowerten“
Das BMF hat mit Datum vom sein Schreiben zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten überarbeitet und damit sein bisheriges Schreiben vom ersetzt. Ziel ist es, die steuerliche Behandlung von Kryptowerten an aktuelle Entwicklungen anzupassen und Klarstellungen zu bieten. Fest steht aber auch: Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug sowie zu Non-Fungible-Token sind nicht (mehr) Gegenstand des Schreibens. Dafür integriert das Schreiben aber das bisher einzige BFH-Urteil vom , in dem die Wirtschaftsgutqualität von Bitcoin, Ether und Monero bestätigt wurde.
Erstmals gibt das BMF ausführliche Erläuterungen zu Transaktionsübersichten und Steuerreports. Transaktionsübersichten, die von zentralen Handelsplattformen und Wallet-Anbietern bereitgestellt werden, werden nun explizit als wichtige Nachweise anerkannt. Die Bedeutung von Steuerreports wird betont und klargestellt, dass diese zur Plausibilisierung der Steuererklärung beitragen können. Steuerberater sollten ihre Mandanten auf die Bedeutung einer lückenlosen Dokumentation hinweisen und bei der Auswahl geeigneter Plattformen beraten.
Das BMF betont die erweiterten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen, insbesondere bei Transaktionen über ausländische Handelsplattformen oder dezentrale Finanzmärkte. Steuerpflichtige sollen regelmäßig vollständige Transaktionsübersichten abrufen und aufbewahren, und sie tragen bei ausländischen Handelsplattformen die Beweislast. Fehlende Aufzeichnungen oder Datenverluste, bspw. zur Ermittlung der Veräußerungsgewinne, zu Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkten oder Nachweise über Gebühren, gehen zu ihren Lasten und sind im Rahmen einer Schätzung zu würdigen.
Die neuen Regelungen sind ab der Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung des neuen Schreibens im Bundessteuerblatt beanstandet es das BMF für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2024 nicht, dass die Marktkurse gemäß dem bestimmt sowie abweichende Aufzeichnungen außerhalb des Anwendungsbereichs der GoBD vorgelegt werden.
Die Finanzverwaltung hat Einkünfte aus Kryptowerten in die Anlage SO aufgenommen und das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz steht vor der Tür. Für den deutschen und europäischen Kryptowertemarkt ist dies auch eine Chance, damit Kryptowerte sich als Anlageklasse etablieren. Im gleichen Atemzug wird die Finanzverwaltung technisch aufrüsten müssen, um die Datenmengen der Steuerpflichtigen zu bewältigen. Für Steuerberater könnte es sinnvoller sein, für deren Auswertung externe Expertise hinzuziehen, als selbst in dieser Spezialmaterie Expertise aufzubauen.
Hendrik Arendt
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 737
GAAAJ-87787